Organtransplantationsgesetz - Fragen der Organtransplantation zentral in neuem Gesetz geregelt
Rechtliche Fragen zur Organtransplantation sind seit kurzem im neu geschaffenen Organtransplantationsgesetz (kurz OTPG) (in Kraft seit 14.12.2012) geregelt. Für die Rechtsanwender bringt dies den Vorteil, dass nun die meisten im Zusammenhang mit der Organtransplantation stehende Fragestellungen in einem einzigen Gesetz beantwortet werden, während die einschlägigen Vorschriften zuvor in einer Vielzahl von Gesetzen versteckt waren. Hintergrund für das neu zu schaffende Gesetz war die erforderliche Umsetzung einer EU Richtlinie (Richtlinie 2010/53/EU), welche europaweite Vorschriften zum Umgang mit zur Transplantation bestimmten Organen vorsieht.
So enthält das neue OTPG eine Reihe neuer Vorschriften, die sich mit dem Verfahren hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit von Organen befassen. Neu ist etwa eine Meldepflicht bei schwerwiegenden Zwischenfällen im Zusammenhang mit Organtransplantationen an Eurotransplant International, die Gesundheit Österreich GmbH sowie, soweit bekannt, dem jeweiligen Transplantationszentrum. Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren müssen überdies an die Gesundheit Österreich quartalsweise Berichte über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Transplantationen erstatten (§ 10 OTPG).
Inhaltlich gleich geblieben, aber im OTPG neu gefasst wurden die Grundsätze der Organspende. Neben einem umfassenden Verbot, Spendern und anderen Personen im Zusammenhang mit der Organspende finanzielle Vorteile zukommen zu lassen, die über angemessene Entschädigungen lebender Spender zB für Verdienstentgang hinausgehen, findet sich die Widerspruchslösung als zentraler Bestandteil des österreichischen Transplantationsrechts im neuen OTPG unverändert wieder. Entnahmen sind demnach nicht zulässig, wenn eine Erklärung vorliegt, die eine Ablehnung der Organspende enthält oder wenn ein Widerspruch gegen die Spende im durch die Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist (§ 5 OTPG). In das OTGP integriert wurden nun auch die Grundsätze der Lebendspende, welche zuvor gesetzlich nicht geregelt war. Obgleich die Lebendspende bislang zahlenmäßig nicht von großer Bedeutung war (2011 wurden in Österreich insgesamt 673 Transplantationen mit Organen verstorbener Spender durchgeführt, weitere 57 Transplantationen auf Grund von Lebendspenden), enthalten § 8 und § 9 OTGP nun verbindliche Vorschriften hinsichtlich der Auswahl von Lebendspendern, den erforderlichen Umfang der ärztlichen Aufklärung sowie eine Verpflichtung der Entnahmeeinheit zur Nachsorge.
Für nähere Detailinformationen ist das gesamte OTGP online im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at verfügbar.