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    Veröffentlicht am: 13.04.2011 Rechtliche Entscheidungen Mag. Nikolaus Herdega Standpunkt

    Rechte nächster Angehöriger

    Vor jeder ärztlichen Untersuchung und Behandlung ist die Zustimmung des Patienten einzuholen. Kann ein Patient mangels Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht mehr für sich selbst entscheiden, können nächste Angehörige zu bestimmten ärztlichen Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethoden ihre Zustimmung anstelle des Patienten rechtwirksam erteilen.

    Wer ist nächster Angehöriger?

    • Eltern
    • volljährige Kinder (18. Lj)
    • Ehegatte (wenn im selben Haushalt lebend)
    • Lebensgefährte (wenn seit drei Jahren im selben Haushalt lebend)

    Worin kann zugestimmt werden?

    Nächste Angehörige können nur zu einfachen medizinischen Behandlungen zustimmen. Nicht dazu zählen operative Eingriffe und z.B. das Setzen einer PEG-Sonde. Sollen daher schwerere medizinische Eingriffe oder das Setzen einer Magensonde durchgeführt werden, muss – soweit keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung den Eingriff regeln – die Zustimmung durch einen Sachwalter und das Gericht erfolgen.

    Was gilt, wenn mehrere nächste Angehörige vorhanden sind?

    Für ihr ärztliches Handeln reicht die Zustimmung eines Angehörigen aus. Widersprechen sich die Angaben mehrerer Angehöriger, dann ist keine Zustimmung durch Angehörige mehr möglich, sondern ein Sachwalter zu bestellen.

    Welche Rechte haben die nächsten Angehörigen, wenn ein Sachwalter bestellt ist?

    Ist ein Sachwalter (auch) für medizinische Angelegenheiten bestellt, bedürfen ärztliche Handlungen der Zustimmung des Sachwalters. Die Angehörigen haben dann keine Zustimmungsrechte mehr.

    Wie kann ich – wenn ich mir als behandelnder Arzt nicht sicher bin – feststellen, wer nächster Angehöriger und damit vertretungsbefugt ist?

    Nächste Angehörige können sich über den Notar beim sog. Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis bestätigen lassen, dass der Patient nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist und sie als nächster Angehöriger vertretungsbefugt sind. Der nächste Angehörige erhält dann eine entsprechende Urkunde, in der seine Vertretungsbefugnis festgehalten ist. Auf diese Urkunde dürfen sie als Arzt vertrauen.

    Kann der Patient der Zustimmung des nächsten Angehörigen widersprechen?

    Ja, und zwar auch dann, wenn er die Einsichts- und Urteilsfähigkeit verloren hat. Dann ist eine Zustimmung durch den nächsten Angehörigen nicht mehr rechtswirksam. Dann ist entweder die Zustimmung eines anderen nächsten Angehörigen einzuholen oder ein Sachwalter zu bestellen.

    Was gilt, wenn die medizinische Handlung so dringend ist, dass keine Zeit bleibt die Zustimmung von einem nächsten Angehörigen einzuholen?

    Generell gilt, dass in den Fällen, in denen die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der Zeitverlust zur Einholung der Zustimmung das Leben des Patienten gefährden würde, der Arzt keine Zustimmung zum Setzen der unbedingt notwendigen medizinischen Maßnahmen braucht, sondern diese aus eigenem durchführen kann.

    Mag. Nikolaus Herdega; MSc.

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