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    Veröffentlicht am: 16.12.2013 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Rechtsschutzversicherung für Ärzte

    Der Zweck einer Rechtsschutzversicherung liegt in der Wahrung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, indem z. B. anfallende Gerichts- und Anwaltskosten gedeckt werden. Vorsicht ist allerdings hinsichtlich des Umfangs geboten, da in der Regel die Abdeckung immaterieller Schäden (Rufschädigung, etc.) nicht inkludiert ist.

    Im Gegensatz zur Berufshaftpflichtversicherung, die gemäß § 52d Ärztegesetz eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit darstellt, ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung den Ärzten berufsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Trotzdem entschließen sich viele Ärzte dazu, eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Wie die Praxis immer wieder zeigt, kann es allerdings auch hier zu unliebsamen Überraschungen kommen, vor allem wenn es um die Abdeckung so genannter immaterieller Schäden (z. B. Rufschädigung) geht, da für diese in aller Regel kein Versicherungsschutz besteht. Es ist daher anzuraten, den Versicherungsumfang vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung genau zu überprüfen. Auch hinsichtlich der Versicherungsprämien gibt es in der Praxis oft erhebliche Unterschiede, weshalb sich das Einholen mehrerer (vergleichbarer) Angebote von verschiedenen Versicherungen durchaus empfiehlt. Eine gewisse Hilfestellung können dabei auch die verschiedenen Vergleichsrechner im Internet sein, allerdings ist dabei aufgrund der vielen unterschiedlichen Versicherungsprodukte auch gewisse Vorsicht geboten.

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