Rettungssanitäter müssen bei Ablehnung eines Transportes ins Krankenhaus über Indikation aufklären
Ablehnung eines Krankenhaustransportes nach Herzinfarkt
Die verstorbene Ehegattin des Klägers, eine pensionierte diplomierte Krankenpflegerin, wurde von den alarmierten Rettungssanitätern ansprechbar und orientiert vorgefunden. Sie nannte als Beschwerden Drehschwindel, Durchfall, Sodbrennen und Übelkeit. Ihre Hände waren sehr kalt, der Puls wurde ertastet, aber die Herzfrequenz nicht festgestellt. Die Rettungssanitäter wollten die Patientin zur ärztlichen Abklärung ins Krankenhaus transportieren. Aus Sorge vor einer Covid-19-Ansteckung (der Vorfall ereignete sich im März 2020) lehnte die Patientin die Empfehlung ab und unterfertigte einen Revers, wonach sie umfassend aufgeklärt und zur Überführung in ein Krankenhaus aufgefordert wurde und ihr bewusst sei, dass sie die Folgen ihrer Ablehnung selbst zu verantworten habe.
Am selben Tag verschlechterte sich der Zustand der zu Hause belassenen Patientin, worauf sie tatsächlich ins Krankenhaus gebracht wurde und dort am darauffolgenden Tag verstarb. Als Todesursache wurde ein Herzinfarkt festgestellt.
Das Erstgericht gab der Klage auf Trauerschmerzengeld und Ersatz der Begräbniskosten statt, das Berufungsgericht lehnte die Klage zur Gänze ab, sodass sich der OGH mit der Revision zu befassen hatte.
Aufgaben der Rettungssanitäter
Rettungssanitätern obliegt nach Auffassung des OGH auch die Aufgabe, zu beurteilen, ob eine Person medizinisch indizierter Betreuung bedarf. Der Rettungssanitäter habe eigenverantwortlich zu beurteilen, ob eine medizinische Indikation für (weitere) (Hilfs-) Maßnahmen vorliegt und wie dringlich diese seien, etwa ob ein Patient aufgrund seines Gesundheitszustands für die ärztliche Abklärung bzw. allfällige Behandlung in ein Krankenhaus zu transportieren oder - mangels Indikation zum Krankenhaus-Transfer - am Einsatzort zu belassen ist. Diese Intervention bedarf grundsätzlich der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Einwilligung des Patienten. Sofern ein einsichts- und urteilsfähiger Patient die ihm angebotenen Maßnahmen ablehnt, ist dieser Verzicht zu beachten.
Aufklärungspflichten der Rettungssanitäter
Lehnt ein Patient den empfohlenen Krankenhaustransport durch die Rettung ab, hat der Rettungssanitäter ihn darüber zu informieren, weshalb er einen solchen für notwendig und dringlich hält. Da es nicht Aufgabe des Sanitäters ist, eine ärztliche Diagnose zu erstellen, trifft ihn eine im Vergleich zu Ärzten umfangmäßig geringere Aufklärungspflicht. Der Rettungssanitäter hat aber darüber zu informieren, aufgrund welcher Umstände und Überlegungen er zu seiner Beurteilung gelangt. Diese Information hat umso ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den Rettungssanitäter die möglichen schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die Maßnahme aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss.
Im vorliegenden Rechtsstreit hob der OGH das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Beurteilung an das Erstgericht, weil von diesem keine Feststellungen darüber getroffen worden waren, inwieweit die Rettungssanitäter tatsächlich auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer ärztlichen Abklärung bzw. eines Krankenhaustransports aufmerksam gemacht hatten.
OGH 22.10.2025, 7 Ob 114/25b
Hon.-Prof. Dr. Felix Wallner
