Rezept und Medikament keine „Ladung“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung
Halten und Parken verboten, ausgenommen Ladetätigkeit
Der Patient stellte sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftzeichens „Halten und Parken verboten“, mit dem Zusatz „ausgenommen Ladetätigkeit“ ab, um ein Rezept und ein Medikament vom Arzt abzuholen.
Das Landesverwaltungsgericht Wien (VGW-031/038/16269/2018) hat diesbezüglich zusammengefasst erwogen, dass sich das Be- und Entladen von Fahrzeugen auf eine „Ladung“ beziehen muss. Selbst eine Mehrzahl von Gegenständen, deren Ausmaß und Gewicht in ihrer Gesamtbetrachtung als geringfügig anzusehen sind und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, rechtfertigen keine „Ladetätigkeit“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Geldstrafe wegen Verwaltungsübertretung
Das Abholen eines Rezeptes berechtigte den Patienten nicht zum Parken in dieser Zone, weswegen eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen wurde.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA