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    Veröffentlicht am: 17.02.2025 Rechtliche Entscheidungen Autoren Dr. Felix Wallner Allgemeinmedizin

    Risikoausschluss bei der ärztlichen Haftpflichtversicherung

    Die Haftpflichtversicherung der Ärzte ist leistungsfrei, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde oder wenn bewusst gegen Vorschriften verstoßen und damit in Kauf genommen wird, dass es wahrscheinlich zu einem Schaden kommt.

    Schadenersatz wegen der Verwendung eines kontaminierten Narkosemittels

    Der erstbeklagte Arzt führte bei drei Patientinnen Narkoseleistungen durch. Dazu verwendete er bei der ersten Patientin intravenös das Narkosemittel Propofol aus einer am Vortag von ihm selbst angebrochenen, bereits benutzten Flasche. Diese hatte er über Nacht bei sich zu Hause gelagert, wodurch es zu einer Kontamination mit einem Darmkeim gekommen war. Mit derselben Spritze entnahm er aus einer weiteren neuen Flasche Propofol. Mit dem durch diesen Vorgang ebenfalls kontaminierten Narkosemittel führte er die Narkose an weiteren Patientinnen durch. Drei Patientinnen erlitten eine schwere Sepsis, an denen eine der Patientinnen verstarb.

    Die Schadensersatzklage wurde (was ärztegesetzlich möglich ist) gleichzeitig gegen den Arzt und seine Haftpflichtversicherung eingebracht.

    Wirksamer Risikoausschluss der Haftpflichtversicherung

    Die (für Ärzte gesetzlich vorgeschriebene) Haftpflichtversicherung haftet zwar dem geschädigten Patienten gegenüber auch dann, wenn es gegenüber dem Arzt zu einem Leistungsausschluss kommt (zB bei Nichtzahlung der Versicherungsprämie). Sie haftet aber nicht, wenn von vornherein ein wirksamer Risikoausschluss besteht. Ein solcher Risikoausschluss gilt gesetzlich, bzw. aufgrund der Versicherungsbedingungen dann, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, also wenn der Arzt den eingetretenen Schaden bewusst herbeiführen wollte. Dem Vorsatz gleichgestellt ist es, wenn der Arzt bewusst gegen Vorschriften verstößt und damit in Kauf nimmt, dass er dadurch wahrscheinlich einen Schaden verursacht.

    Der Oberste Gerichtshof (OGH vom 18.12.2024, 7 Ob 185/24t) vertrat daher die Auffassung, dass in diesem Fall nur der Arzt und nicht seine Haftpflichtversicherung für den Schaden zu bezahlen hat.

     

    Anmerkung: Wenn ein Arzt/eine Ärztin nicht in der Lage ist, die fällige Schadenersatzzahlung zu leisten und diese auch nicht von einer Haftpflichtversicherung übernommen wird (was seit der Einführung der gesetzlichen Verpflichtung der Ärzteschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nur noch ausnahmsweise infrage kommen kann), hat der Geschädigte noch die Möglichkeit eine finanzielle Unterstützung durch den Solidarfonds der Österreichischen Ärztekammer zu beantragen.

     

    Hon.-Prof. Dr. Felix Wallner

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