Schmerzengeld wegen fehlerhafter therapeutischer Aufklärung
Therapeutische Aufklärung nach Schulterluxation
Bei der Schlussbesprechung eines Patienten nach der Behandlung wegen einer Schulterluxation willigten die Ärzte ein, dass er seine Tätigkeit als Aufzugsmonteur als „Arbeitsversuch“ aufnimmt und nur bei Problemen „Schonarbeit“ verrichten sollte. Die Bedenken des Klägers über die fehlende Kraft, wurden mit der Aussage, „dass diese mit der Arbeit schon kommen würde“ entkräftet. Der Kläger wurde insbesondere nicht darüber aufgeklärt, dass er nicht schwer heben dürfe.
Zum Zeitpunkt der Abschlussbesprechung war jedoch vorhersehbar, dass der Patient mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Reluxation der Schulter erleiden würde, wenn er die Tätigkeit als Aufzugsmonteur wieder ausübe.
Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht
Der OGH (7 Ob 46/16i) wiederholte die bestehenden Grundsätze hinsichtlich der Aufklärung, deren Umfang einzelfallbezogen zu beurteilen ist und befand die Argumentation der Vorinstanzen für richtig: Die therapeutische ärztliche Aufklärung über die schonende Verrichtung von Arbeiten über Kopfhöhe war nicht ausreichend, weswegen die ärztlichen Berufspflichten verletzt wurden.
Der Kläger erhielt daher ein Schmerzengeld in der Höhe von Euro 41.000,--.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.