Strafe wegen Vernachlässigung ärztlicher Weiterbildung
Fehlender Fortbildungsdiplomnachweis
Ein als Facharzt für Innere Medizin tätiger Wohnsitzarzt konnte gegenüber der Österreichischen Ärztekammer für den für das Fortbildungsdiplom vorgesehen 3-Jahres-Zeitraum statt der geforderten 150 DFP-Punkte lediglich 56 Punkte vorweisen. Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer verhängte daraufhin eine Geldstrafe iHv Euro 500,--, welche das Verwaltungsgericht Wien (VGW-172/090/9084/2018) auf Euro 200,-- herabsetzte.
Fahrlässigkeit ausreichend für Verletzung
Laut ärztegesetzlicher Regelung genügt zur disziplinären Verantwortlichkeit ein fahrlässiges Verhalten. Dieses äußerte sich im konkreten Fall darin, dass der Arzt trotz des Bestehens belastender Umstände und depressiver Phasen 2/3 der für das erforderliche Diplom benötigten Fortbildungen für die letzten Monate des Dreijahreszeitraumes aufgeschoben habe. Zwar könne der Arzt selbstverständlich frei wählen, wann er innerhalb dieses Zeitraumes die Weiterbildungen absolviert, allerdings müsse er die dafür objektiv gebotene und subjektiv mögliche und daher zumutbare Sorgfalt aufwenden.
Auch der VwGH (Ra 2022/09/0078) erachtete die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien für nachvollziehbar und wies die vom Facharzt für Innere Medizin initiierte außerordentliche Revision zurück.
Mag. Barbara Hauer, LL.M. MBA