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    Veröffentlicht am: 03.07.2023 Rechtliche Entscheidungen Barbara Hauer Standpunkt

    Strafe wegen Vernachlässigung ärztlicher Weiterbildung

    Ärzt:innen sind gesetzlich zum Nachweis verpflichtet, dass sie in ausreichendem Maße die erforderlichen Fortbildungen, welche eine elementare Berufspflicht darstellen, absolviert haben. Die objektive und sorgfaltswidrige Verletzung dieser Verpflichtung kann zu disziplinärer oder verwaltungsstrafrechtlicher Ahndung führen.

    Fehlender Fortbildungsdiplomnachweis

    Ein als Facharzt für Innere Medizin tätiger Wohnsitzarzt konnte gegenüber der Österreichischen Ärztekammer für den für das Fortbildungsdiplom vorgesehen 3-Jahres-Zeitraum statt der geforderten 150 DFP-Punkte lediglich 56 Punkte vorweisen. Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer verhängte daraufhin eine Geldstrafe iHv Euro 500,--, welche das Verwaltungsgericht Wien (VGW-172/090/9084/2018) auf Euro 200,-- herabsetzte.

     

    Fahrlässigkeit ausreichend für Verletzung

    Laut ärztegesetzlicher Regelung genügt zur disziplinären Verantwortlichkeit ein fahrlässiges Verhalten. Dieses äußerte sich im konkreten Fall darin, dass der Arzt trotz des Bestehens belastender Umstände und depressiver Phasen 2/3 der für das erforderliche Diplom benötigten Fortbildungen für die letzten Monate des Dreijahreszeitraumes aufgeschoben habe. Zwar könne der Arzt selbstverständlich frei wählen, wann er  innerhalb dieses Zeitraumes die Weiterbildungen absolviert, allerdings müsse er die dafür objektiv gebotene und subjektiv mögliche und daher zumutbare Sorgfalt aufwenden.

     

    Auch  der VwGH (Ra 2022/09/0078) erachtete die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien für nachvollziehbar und wies die vom Facharzt für Innere Medizin initiierte außerordentliche Revision zurück.

    Mag. Barbara Hauer, LL.M. MBA

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