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    Veröffentlicht am: 10.04.2024 Rechtliche Entscheidungen Barbara Hauer Autoren Allgemeinmedizin

    Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag – Belegspital

    Bei unklarer Vertragsgestaltung von Belegspitälern kann auch ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag vorliegen, im konkreten Fall war auch die Haftung des Krankenhausträgers denkbar. Letztendlich ist dies anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, auch, ob eine solidarische Haftung des Belegarztes und des Krankenhausträgers bestehen.

    Grundtypen von Krankenhausaufnahmeverträgen

    Nach herrschender Auffassung werden folgende Verträge unterschieden:

    1. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag: Der Spitalsbetreiber ist für alle im Zusammenhang mit der stationären Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung verantwortlich. Die Rechtsbeziehungen bestehen ausschließlich zwischen Patient:innen und Krankenhausträgern.
    2. Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag: Der Krankenhausträger schuldet „nur“ Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung. Die ärztlichen Leistungen werden aufgrund eines besonderen Vertrages mit dem Arzt erbracht.
    3. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag: Das Krankenhaus ist zur umfassenden Leistungserbringung, welche (auch) die ärztlichen Behandlungen inkludiert, verpflichtet. Daneben schließt der Patient einen weiteren Vertrag über die ärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt.

     

    Klage gegen Krankenhausträger

    Der Patient klagte den Spitalsbetreiber, eine Privatklinik mit Belegarztsystem, wegen behaupteter Aufklärungs- und Kunstfehler. Er war wegen einer Verletzung der rechten Hand im August und Oktober 2020 im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus behandelt worden.

     

    Das Erstgericht verneinte den Schadenersatzanspruch mangels Passivlegitimation und wies das erhobene Leistungs- und Feststellungsbegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts zur Klärung der Frage auf, ob ein von der Beklagten zu vertretender Aufklärungs- und Nachbehandlungsfehler zu einem Schaden des Klägers geführt habe. Es ging von einem Behandlungsvertrag zwischen Krankenhaus und Patient aus und wies darauf hin, dass die mündlich erteilte Information mit dem sich aus dem Patientenaufnahmeformular ergebenden totalen Krankenhausaufnahmevertrag (mit Arztzusatzvertrag) anstandslos in Einklang zu bringen sei. Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof (10 Ob 2/24b) zu, der jedoch nach dessen Ausführungen mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig war.

     

    Wer ist im Belegarztsystem wofür verantwortlich?

    Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag besteht jedenfalls die Verpflichtung des Krankenhausrechtsträgers zur ordnungsgemäßen Aufklärung und Behandlung, egal, ob ein Arztzusatzvertrag besteht oder nicht. Im Falle eines Arztzusatzvertrages ist es möglich, dass sich die Pflichtenkreise des Belegspitals und des Belegarztes überschneiden. Der OGH hat die Ansicht des Berufungsgerichtes, welches davon ausgegangen ist, dass das zwischen dem Spitalsträger und dem Kläger bestehende Vertragsverhältnis (auch) dessen Behandlung umfasst hat, nicht beanstandet. Laut Rechtsprechung ist es Angelegenheit des Krankenhausträgers, durch eindeutige Vertragsgestaltung die Rechtsnatur des Krankenhausaufnahmevertrages zweifelsfrei zu bestimmen.

    Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA

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