Übergabe der Patientenkartei aus datenschutzrechtlicher Sicht
Weitergabe von Patientendaten bei Ordinationsaufgabe
Ein Arzt für Allgemeinmedizin gab seine Patientenkartei an eine Ärztin, welche weder die Kassenplanstellen- noch die Ordinationsstättennachfolgerin war, weiter. Mittels Aushang in der Ordination wurden die Patienten über diesen Umstand unterrichtet und in Folge die Daten an die andere Ärztin übertragen, ausgenommen jene Fälle, in denen ein ausdrücklicher Widerspruch der Patienten vorlag. Die Kassenplanstelle wurde mit einem anderen Arzt besetzt.
Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger Daten verletzt
Der die Arztordination aufgebende Arzt hat die IT-gestützt erfasste Dokumentation von ca. 15.400 Patienten in elektronischer Form an seine Kollegin, die ihrerseits die Ordination in unmittelbarer Nähe eröffnete, übergeben. Diese Ärztin verwendete die Dokumentation nur mit Einwilligung der betroffenen Patienten. Aufgrund der rechtswidrigen Übertragung entschied das Bundesverwaltungsgericht (W2582201288-1), dass die besagten Karteien an den ursprünglichen Inhaber zurückzustellen und die Daten im Anschluss zu löschen seien.
Patientendokumentation nur an Kassenplanstellen- oder Ordinationsstättennachfolger
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Weitergabe der Patientendaten nur an den Kassenplanstellennachfolger oder, sollte ein solcher nicht gegeben sein, an den Ordinationsstättennachfolger datenschutzrechtlich zulässig ist. Eine Weitergabe an andere Ärzte zur Aufbewahrung widerspricht den gesetzlichen Regelungen.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA