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    Veröffentlicht am: 05.04.2012 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Überstundenentlohnung für leitende Dienstnehmer

    Laut Ansicht des OGH sind Primarärzte als leitende Dienstnehmer einzustufen und somit vom Geltungsbereich des KA-AZG ausgenommen. Eine allfällige Überstundenentlohnung ist somit idealerweise im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung zu regeln.

    Mir wurde ein Primariat in einem Oö. Ordenskrankenhaus angeboten. Da verbunden mit dieser großen beruflichen Herausforderung auch mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von über 40 Stunden zu rechnen ist, würde mich interessieren, wie eine etwaige Überstundenentlohnung erfolgt bzw. ob es eine solche für Primarärzte überhaupt gibt.

    Gemäß § 1 Abs. 3 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) sind leitende Dienstnehmer, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, vom Geltungsbereich des KA-AZG ausgenommen. Laut Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) sind Primarärzte als leitende Dienstnehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 KA-AZG zu qualifizieren, zumal - zumindest laut OGH - der Aufgabenbereich von Primarärzten eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen kaum zulässt. Weitere Kriterien für die Qualifikation von Primarärzten als leitende Dienstnehmer sind laut OGH die weitestgehend mögliche freie Arbeitszeiteinteilung sowie der Bezug eines überdurchschnittlichen Entgelts. Davon ausgehend sind Primarärzte vom Geltungsbereich des KA-AZG somit grundsätzlich nicht erfasst. Primarärzte haben daher laut einer aktuellen Entscheidung des OGH (OGH 20.01.2012, 8 ObA 4/12i) nur dann Anspruch auf eine Überstundenentlohnung, wenn sich ein derartiger Anspruch aus einer arbeitsvertraglichen Einzelvereinbarung oder dem anzuwendenden Kollektivvertrag ergibt. Da der Ärztekollektivvertrag der Oö. Ordensspitäler die Primarärzte ausdrücklich vom Geltungsbereich ausnimmt, bleibt nur mehr die Möglichkeit, eine etwaige Überstundenentlohnung im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung zu regeln. Aus diesem Grund ist es somit sehr zu empfehlen, im Zuge der Vertragsverhandlungen auch die Entlohnung von Überstunden zu regeln.

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