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    Veröffentlicht am: 10.03.2025 Rechtliche Entscheidungen Dr. Felix Wallner Standpunkt

    Unwissenschaftliche Behauptungen durch Ärzte sind nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt

    Stellt ein Arzt den wissenschaftlichen Erkenntnissen völlig widersprechende Behauptungen zum Impfschutz auf seine Website, verhindert das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht die Verhängung einer Disziplinarstrafe.

    Disziplinarstrafe wegen kategorischer Ablehnung von Impfungen

    Der betroffene Arzt war als Allgemeinmediziner tätig und betrieb eine Website für „Ganzheitsmedizin“. Aus Anlass von Medienberichten über den Tod eines ungeimpften Mädchens an den Folgen eines Zeckenbisses, kritisierte er auf seiner Website, dass dadurch fälschlicherweise Ängste geschürt werden. Seiner Ansicht nach würden chemische Impfungen niemals vor Krankheiten schützen und es sei keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden.

    Wegen dieser Aussage wurde der Arzt vom Disziplinarrat der ÖÄK mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert. Die österreichischen Rechtsmittelinstanzen bestätigten das Disziplinarerkenntnis. In letzter Instanz wandte sich der betroffene Arzt an den EGMR, also an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser ist zuständig, wenn eine Verletzung der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) behauptet wird. Art 10 EMRK sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor. Der betroffene Arzt sah sich in diesem Recht durch die ausgesprochene Disziplinarstrafe verletzt.

     

    Praktizierende Ärzte dürfen kritische Meinungen nicht schrankenlos äußern

    Praktizierende Ärzte genießen zwar nach Art 10 EMRK das Recht auf freie Meinungsäußerung und haben damit das Recht, an Debatten über Fragen der öffentlichen Gesundheit teilzunehmen und dabei auch kritische Meinungen und Minderheitenmeinungen zu äußern. Ärzte spielen aber eine Schlüsselrolle bei solchen Debatten, weshalb ihnen berufliche Verpflichtungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens anderer auferlegt werden können.

    Im vorliegenden Fall waren die Aussagen nicht nur kategorisch, sondern auch wissenschaftlich nicht verifizierbar, zumal eine Strafsanktion mit einem Betrag, der unter dem durchschnittlichen Monatseinkommen von Ärzten liegt, nach Auffassung des EGMR auch nicht als unverhältnismäßig erscheint.

    EGMR 27.8.2024 – 20007/22 (Bielau/Österreich)

    Hon.-Prof. Dr. Felix Wallner

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