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    Veröffentlicht am: 23.06.2014 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teil- auf Vollzeitbeschäftigung

    Gemäß aktueller Judikatur ist bei einvernehmlicher Erhöhung der Zahl der Arbeitstage pro Woche ein offener Urlaubsanspruch aus der Teilzeitphase so aufzuwerten, dass die neue Tagesanzahl demselben Urlaubsausmaß in Wochen entspricht, wie das Guthaben vor der Umstellung, somit der in Wochen berechnete Jahresurlaub insgesamt nicht verringert wird.

    Mit Beginn des Jahres 2014 habe ich mein Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden auf 16 Stunden pro Woche (2 Arbeitstage) reduziert. Aufgrund von Personalengpässen steht nun eine einvernehmliche Erhöhung des Stundenausmaßes auf wiederum 40 Wochenstunden zur Diskussion. Wie würde sich diese Stundenerhöhung auf den noch nicht verbrauchten Urlaub auswirken, den ich während der Teilzeitbeschäftigung erworben habe?

    Grundsätzlich gebührt jedem Dienstnehmer für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub, dessen Ausmaß bei weniger als 25 Dienstjahren 5 Wochen und ab der Vollendung des 25. Dienstjahres 6 Wochen pro Jahr beträgt. Werden aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung pro Woche nicht mehr 5 sondern nur mehr 2 Arbeitstage geleistet, stehen jährlich nicht mehr 25 Arbeitstage (5 Wochen à 5 Arbeitstage) sondern nur mehr 10 Arbeitstage (5 Wochen à 2 Arbeitstage) an Erholungsurlaub zu, da nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 24.10.2012, 8 ObA 35/12y) das für Vollzeitbeschäftigte nach dem UrlG geltende Urlaubsausmaß in Wochen zur Ermittlung des Urlaubsanspruchs von Teilzeitbeschäftigten mit der Anzahl der Arbeitstage pro Woche zu multiplizieren ist. Kommt es nun zu einem Wechsel von einer Teilzeitbeschäftigung auf eine Vollzeitbeschäftigung, wodurch sich auch die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage wieder erhöht, muss ein noch nicht verbrauchter Urlaub aus der Zeit der Teilzeitbeschäftigung so aufgewertet werden, dass auch in der Vollzeitphase weiterhin insgesamt die gesetzliche Anzahl an Urlaubswochen pro Jahr gewährleistet ist (ÖJZ 2013, 362). Um auf das Eingangsbeispiel zurückzukommen würde dies bedeuten, wenn 1 Woche Urlaub aus der Zeit der Teilzeitbeschäftigung (2 Arbeitstage) beim Umstieg in die Vollzeitbeschäftigung noch nicht verbraucht sind, müssten diese 2 Arbeitstage zu 5 Arbeitstagen aufgewertet werden, damit das Urlaubsausmaß nicht reduziert wird.

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