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    Veröffentlicht am: 28.09.2014 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M.

    Urlaubsersatzleistung bei Mutterschaftsaustritt während der Karenz

    Durch die Inanspruchnahme einer Karenz für ein weiteres Kind endet zwar die Elternteilzeit für das ältere Kind ex lege, nicht aber das Arbeitsverhältnis an sich. Demnach ist auch bei einem Austritt während der Karenz zum jüngeren Kind eine allfällige Urlaubsersatzleistung auf Basis des ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes zu berechnen.

     

    Eine ursprünglich in Vollzeit angestellte Ärztin befand sich nach der Geburt ihres ersten Kindes zunächst in Karenz und anschließend in Elternteilzeit. In dieser Zeit wurde sie erneut schwanger und ging nach der Geburt des zweiten Kindes neuerlich in Karenz. Während dieser Karenzzeit erklärte sie gegenüber ihrem Dienstgeber den vorzeitigen Austritt (Mutterschaftsaustritt). Für die nicht verbrauchten Urlaubstage erhielt die Ärztin seitens ihres Dienstgebers eine entsprechende Urlaubsersatzleistung auf Basis der Teilzeitbeschäftigung anstatt des ursprünglichen Vollzeitarbeitsverhältnisses ausbezahlt. Erfolgte dies zurecht?

     

    Gemäß der Bestimmung des § 15j Abs. 9 Mutterschutzgesetz (MSchG) endet eine Elternteilzeitbeschäftigung vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer neuerlichen Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind. Es kommt dabei zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern lediglich zur Beendigung des nach Maßgabe der Teilzeitbeschäftigung bestehenden Arbeitszeitausmaßes. Daraus resultiert, dass das Arbeitsverhältnis mit Inanspruchnahme der Karenz für ein weiteres Kind fortgesetzt wird und zwar auf Basis jenes Arbeitszeitausmaßes, das ohne die Elternteilzeit gegolten hätte. Erfolgt nun im Rahmen der Karenz ein Austritt aus dem Dienstverhältnis seitens der Dienstnehmerin (Mutterschaftsaustritt) ist nach einer unlängst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 62/14d) eine allfällige Urlaubsersatzleistung auf Basis des ursprünglichen Vollzeitarbeitsverhältnisses zu berechnen. Um auf das Eingangsbeispiel zurückzukommen, war somit die seitens des Dienstgebers ausbezahlte Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubstage auf Basis der Elternteilzeitbeschäftigung nicht korrekt.

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