Verbot der ärztlichen Berufsausübung als Disziplinarstrafe
Äußerungen disziplinär geahndet
Ein Arzt für Allgemeinmedizin hat in der ORF-Sendung „Immun gegen Fakten – Die wundersame Welt der Impfgegner“ auszugsweise folgende Aussagen getätigt:
- Masern ist eine übliche Kinderkrankheit, die zum Wachstumsprozess, zum Werdungs- und Reifungsprozess dazugehört und nicht per se eine Krankheit, die Komplikationen nach sich zieht. Denn ein Bakterium macht dich nicht krank und ein Virus macht dich auch nicht krank, sondern es kommt immer darauf an, was das Zusammenspiel der Kräfte belangt.
- Ich glaube diesen ganzen Studien und Untersuchungen gar nicht, die Medizin hat sich schon lange entfernt von einer objektiven, sogenannten objektiven Wissenschaft und wenn wir wirklich krank würden von Bakterien und Viren, gäbe es uns nicht, nie.
- Das Versagen der Immunologie hat nichts mit Viren und Bakterien zu tun, sondern mit einer verkehrten Lebensführung und –anschauung.
- Wenn der Mensch Angst hat vor irgendeiner Erkrankung, dann empfehle ich ihm, er soll sich impfen lassen, nach dem Hundebiss, aber ich impfe ihn selber nicht.
- Aus einer konsequent ganzheitlichen Sicht gibt es die Theorie der Ansteckung nicht.
Aufgrund dieser Äußerungen wurde der Arzt des Disziplinarvergehens gemäß ärztegesetzlicher Bestimmungen sowie der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ für schuldig erkannt und die Berufsausübung für 6 Monate untersagt.
Befristete Untersagung der Berufsausübung vertretbar
Gemäß den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes handelte es sich bei den vom Arzt getätigten Äußerungen um unwahre oder unsachliche Informationen und nicht um die Darstellung einer begründeten Mindermeinung im Rahmen eines wissenschaftlichen Austausches. „Daher ist es nicht als unvertretbar zu werten, wenn das Verwaltungsgericht eine disziplinäre Bestrafung wegen dieser Äußerungen im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung als gerechtfertigt ansah“, so der VwGH (Ra 2021/09/0202). Das Verbot der Berufsausübung wurde deswegen ausgesprochen, zumal der Arzt in der Vergangenheit wegen ähnlicher Aussagen disziplinär bestraft wurde und aus diesem Grund die Verhängung einer Geldstrafe nicht ausreichend gewesen wäre.
Im Ergebnis lag daher weder ein vom revisionswerbenden Arzt geltend gemachter Verstoß gegen die Meinungsfreiheit vor noch wurde eine Vergleichbarkeit des konkreten Disziplinarverfahrens mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2019 (Ra 2019/09/0010) bejaht. Die letztgenannte Entscheidung wurde unter https://www.infofueraerzte.at/news/detail/impfgegner-weiterhin-in-aerzteliste erläutert.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA