Verbot von „Social Egg freezing“ vom VfGH mit Übergangsfrist aufgehoben
Grundrechtlicher Schutz des Privat- und Familienlebens
Das Grundrecht des Art 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gewährt jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Gesetzgeber kann diesen Anspruch nur aus wichtigen öffentlichen Interessen einschränken. Zum Schutzumfang dieses Grundrechtes zählt auch der Wunsch, ein Kind zu haben und sich zu diesem Zweck natürlicher oder medizinisch unterstützter Methoden der Fortpflanzung zu bedienen. Frauen, die gesund sind, haben nach geltender Rechtslage nicht die Möglichkeit, sich medizinisch unterstützt Eizellen entnehmen und für die künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorsorglich einfrieren zu lassen.
Kein überwiegendes Interesse an einem absoluten Verbot von Social egg freezing
Der Verfassungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis fest, dass die besonderen ethischen und moralischen Probleme, mit denen (speziell heterologe) Formen der artifiziellen Fortpflanzung behaftet sein können, wie etwa die Ausbeutung der Gebärfähigkeit der Frau, die Schaffung ungewöhnlicher persönliche Beziehungen oder das Entstehen überzähliger Embryonen, sich bei der Entnahme und Aufbewahrung von Eizellen für eine spätere In-vitro-Fertilisation nicht ergeben, weil diese Maßnahmen ohnehin auf die homologe Herbeiführung einer Schwangerschaft gerichtet sind, bzw. die genannten ethischen Probleme nicht aus der Eizellentnahme und -aufbewahrung selbst, sondern aus dem nachfolgenden Verfahren der In-vitro-Fertilisation entstehen. Vor diesem Hintergrund komme dem Gesetzgeber auch kein solcher weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, wie er besteht, wenn mit der Methode komplizierte wissenschaftliche, rechtliche, moralische und gesellschaftliche Probleme verbunden sind.
Den mit der Entnahme und Aufbewahrung von Eizellen und den mit einer späten Schwangerschaft verbundenen Risiken könne der Gesetzgeber mit Altersgrenzen und Aufklärungs- und Beratungspflichten begegnen und sei daher kein absolutes Verbot des „Social egg freezings“ notwendig. Auch der Einwand, dass aufgrund allfälliger gesellschaftlicher Erwartungen oder der Erwartungen von Dienstgebern Druck auf Frauen ausgeübt werden könnte, bei Ermöglichung des „Social Egg freezings“ die Erfüllung des Kinderwunsches zu verschieben, reiche für ein generelles Verbot nicht aus. Man müsse einer Frau zugestehen, die Entscheidung über die Entnahme und Aufbewahrung von Eizellen in eigener Verantwortung treffen zu können.
Da im Rahmen der vom Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber aufgetragenen Neuregelung Einschränkungen des „Social egg freezings“ zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Frauen, bzw. der durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugten Kinder erforderlich sind, erfolgte die Aufhebung des derzeitigen absoluten Verbotes erst mit einer relativ langen Übergangsfrist. Diese gibt dem Gesetzgeber bis 1.4.2027 Zeit, eine Neuregelung zu entwickeln.
VfGH 6.10.2025, G 52/2024
Hon.-Prof. Dr. Felix Wallner
