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    Veröffentlicht am: 23.12.2013 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Verkürzung der Karenz nach dem MSchG?

    Anders als eine allfällige Verlängerung der Karenzzeit ist eine Verkürzung dieser im MSchG nicht explizit vorgesehen. Demnach besteht auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch der Dienstnehmerin auf Verkürzung der vereinbarten Karenzzeit, wenngleich eine solche selbstverständlich einvernehmlich festgelegt werden kann.

    Eine in einem öffentlichen Krankenhaus angestellte Ärztin hat nach der Geburt ihres Kindes ihrem Dienstgeber gegenüber die Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes bekannt gegeben. Durch günstige private Umstände möchte die Dienstnehmerin nun vorzeitig ihre Karenz beenden und bereits nach 18 Monaten ihre Tätigkeit im Spital wieder aufnehmen. Hat sie ein Anrecht darauf oder bedarf es dafür einer separaten Vereinbarung mit dem Dienstgeber?

    Gemäß § 15 Abs. 3 Mutterschutzgesetz (MSchG) kann eine Dienstnehmerin einmalig ihre Karenz verlängern, eine allfällige Verkürzung der Karenzzeit ist im MSchG nicht explizit vorgesehen. Demnach besteht für die Dienstnehmerin auch kein Rechtsanspruch gegenüber ihrem Dienstgeber auf Verkürzung der vereinbarten Karenzzeit, wenngleich eine Verkürzung selbstverständlich mit dem Dienstgeber vereinbart werden kann. Zum Teil wird allerdings in der Lehre die Meinung vertreten, dass bei umfassender Interessensabwägung eine einseitige vorzeitige Beendigung der Karenz von Seiten der Dienstnehmerin zulässig sein kann (vgl. Ercher/Stech in Ercher/Stech/Langer, Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz (2005) § 15 Rz 39). Ein derartiger Grund wäre bspw. eine akute finanzielle Notlage der Dienstnehmerin. Für die Praxis bietet sich daher in Bezug auf § 15 MSchG an, im Zweifelsfall primär dem Dienstgeber eine kürzere Karenzzeit bekannt zu geben und diese dann allenfalls bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu verlängern.

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