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    Veröffentlicht am: 15.08.2022 Dr. Barbara Postl Aktuelles

    VfGH – Kein Wahlrecht für pensionierte ÄrztInnen bei den Ärztekammerwahlen

    Bei den Ärztekammer-Wahlen sind - so wie bei allen Kammern - nur die aktiven Mitglieder wahlberechtigt, weil es sich um Berufskammern handelt und daher auch nur aktive Berufsangehörige ordentliche Kammermitglieder sind.

    Pensionierte ÄrztInnen fechten Wählerverzeichnis an

    Vor jeder Wahl wird von der (von der Landesverwaltung geleiteten) Wahlkommission ein Wählerverzeichnis erstellt. In diesem Wählerverzeichnis wird festgehalten, wer bei der Wahl wahlberechtigt ist. Da nach dem Ärztegesetz nur ordentliche Kammermitglieder wahlberechtigt sind, werden Pensionistinnen und Pensionisten nicht in dieses Wählerverzeichnis aufgenommen.

    Einige Pensionisten aus verschiedenen Bundesländern haben in einer konzertierten Aktion bei der letzten Wahl dieses Wählerverzeichnis angefochten und die Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragt. Die Anfechtung erfolgte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH 23.6.2022, W IV 1/2022-8) im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Ärztegesetz verfassungswidrig sei, weil PensionistInnen von den Wahlen der Ärztekammer ausgeschlossen sind.

     

    Einschränkung Wahlrecht auf aktive ÄrztInnen verfassungswidrig?

    Das Ärztegesetz, das das Wahlrecht auf aktive Ärzte einschränkt sei in concretu verfassungswidrig, weil Pensionisten damit von der Willensbildung in den Organen der Ärztekammer ausgeschlossen würden, obwohl sich die Beschlüsse der erweiterten Vollversammlung in Wohlfahrtsfondsangelegenheiten auch auf sie beziehen. Die „erweiterte Vollversammlung“ besteht aus den Vollversammlungsmitgliedern der Ärztekammer sowie Delegierten der Zahnärztekammer (letztere deshalb, weil die Zahnärzte auch im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer mitversichert sind). Die erweiterte Vollversammlung ist unter anderem dafür zuständig, die jährlichen Pensionsvalorisierungen festzulegen.

     

    VfGH weist Beschwerde der pensionierten ÄrztInnen zurück

    Der VfGH hat nun über diese Anfechtung entschieden und die Beschwerde der PensionistInnen (mit Verweis auf die Vorjudikatur) zurückgewiesen.

    Der VfGH hat in seiner Beschwerde ausdrücklich festgehalten, dass es zulässig sei, wenn die Verwaltung von den Kammermitgliedern (also den Organen der Kammer) ohne Beteiligung der Leistungsbezieher (den PensionistInnen) als ausgeschiedene Ärzte, vorgenommen wird. Es gibt somit auch keinen verfassungsrechtlich gebotenen Grund, Pensionisten in den Wahlkörper aufzunehmen, weshalb die betroffenen Bestimmungen des Ärztegesetzes verfassungskonform seien und die Beschwerde zurückzuweisen war.

     

    Dr. Barbara Postl, MBA LL.M.

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