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    Veröffentlicht am: 05.05.2014 Rechtliche Entscheidungen Mag. Robert Prankl, LL.M. Standpunkt

    Videoüberwachung in der Ordination

    Einige Ärzte überlegen, in ihrer Ordination aus Sicherheitsgründen (zB im Wartezimmer, bei der Anmeldung, udgl.) eine Videokamera zu installieren. Dabei sind vor allem die bestehenden Melde-, Kennzeichnungs-, Protokollierungs-, Löschungs- und Auskunftspflichten zu beachten. Aus Datenschutzgründen kann eine Videoüberwachung auch unzulässig sein.

    Begriffsbestimmung

    Als Videoüberwachung gilt nach dem Datenschutzgesetz 2000 jede systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte.

    Grundrecht auf Datenschutz

    Videoüberwachungen sind nur zulässig, sofern die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt.

    Meldepflicht und Vorabkontrolle

    Videoüberwachungen unterliegen einer Meldepflicht bei der Datenschutzbehörde bzw. beim Datenverarbeitungsregister (DVR) und einer Vorabkontrolle durch die Datenschutzbehörde. Die Vorabkontrolle entfällt, wenn der Auftraggeber die Videoüberwachungsdaten verschlüsselt und den einzigen Schlüssel bei der Datenschutzbehörde hinterlegt. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Fälle der Echtzeitüberwachung (Videodaten werden nicht gespeichert) oder wenn die Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium (zB Videokassette) erfolgt. Weiters entfällt die Meldepflicht, wenn die Videoüberwachung einer Standardanwendung entspricht und die dortigen Bestimmungen eingehalten werden (siehe dazu SA032 der Standard- und Muster-Verordnung 2004).

    Kennzeichnungspflicht

    Videoüberwachungen – auch jene, die nicht der Meldepflicht unterliegen – sind geeignet zu kennzeichnen. Daraus hat auch der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat derart zu erfolgen, dass jeder potenziell Betroffene die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.

    Protokollierungs- und Löschungspflicht

    Jeder Verwendungsvorgang von Bilddaten ist lückenlos zu protokollieren. Dies entfällt allerdings bei Echtzeitüberwachungen. Die Aufgezeichneten Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass (zB für die Beweissicherung) benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Sollte eine längere Aufbewahrungsdauer angestrebt werden, ist dies in der Meldung an die Datenschutzbehörde anzuführen und genau zu begründen.

    Auskunftspflicht

    Betroffenen, die den Zeitraum, in dem sie möglicherweise von einer Überwachung erfasst wurden, und die den Ort möglichst genau nennen sowie ihre Identität in geeigneter Form nachweisen können, ist Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten durch Übersendung einer Kopie in einem üblichen technischen Format zu gewähren. Alternativ können Betroffene eine Einsichtnahme auf Lesegeräten des Auftraggebers verlangen, wobei ihnen auch in diesem Fall die Ausfolgung einer Kopie zusteht. Die übrigen Bestandteile der Auskunft (verfügbare Information über die Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, Zweck, Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind den Betroffenen schriftlich zu erteilen, sofern sie nicht einer mündlichen Auskunfterteilung zustimmen. Wenn einer Auskunft überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder des Auftraggebers entgegenstehen, hat der Betroffene Anspruch auf eine schriftliche Beschreibung seines von der Überwachung erfassten Verhaltens oder auf eine Auskunft unter Unkenntlichmachung der anderen Personen, die von der Überwachung miterfasst wurden. Die Auskunftspflicht entfällt bei Echtzeitüberwachungen.

    Unzulässigkeit von Videoüberwachungen

    Unzulässig sind Videoüberwachungen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen betreffen (zB Toilette, Umkleideräume). Ebenso ist die Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten unzulässig. Weiters dürfen mittels einer Videoüberwachung gewonnene Daten nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht werden.

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