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    Veröffentlicht am: 27.04.2012 Rechtliche Entscheidungen Mag. Robert Prankl, LL.M. Standpunkt

    Vorsorgeuntersuchungen in der Zweitordination

    Vorsorgeuntersuchungen dürfen auch in einer (genehmigten oder nicht genehmigten) Zweitordination erbracht und verrechnet werden. Allerdings wird für diesen zweiten Standort ein eigener Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrag (VU-Vertrag) benötigt.

    Oftmals wird die Frage an die Ärztekammer herangetragen, ob man auch in einer Zweitordination Vorsorgeuntersuchungen durchführen darf.

    Vorsorgeuntersuchungen dürfen auch in einer (genehmigten oder nicht genehmigten) Zweitordination durchgeführt und abgerechnet werden. Es wird allerdings für den zweiten Standort ein eigener Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrag (VU-Vertrag) benötigt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte gleich beim Antrag um einen VU-Vertrag für die Zweitordination darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei bereits um den zweiten VU-Vertrag handelt.

    Anmerkung: Ob es sich um eine genehmigte oder nicht genehmigte Zweitordination handelt ist eine kassenrechtliche Besonderheit, hat allerdings mit der ärzterechtlichen Bestimmung über den Berufssitz (§ 45 Abs 3 ÄrzteG) nichts zu tun.

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