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    Veröffentlicht am: 27.08.2012 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Wechsel vom "alten" Abfertigungssystem zu "Abfertigung Neu"

    Für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 begonnen haben, gilt prinzipiell das Abfertigungssystem Alt, sofern nicht ein Übertritt in das Abfertigungssystem Neu stattgefunden hat. Beim Übertritt ist zwischen einem Voll- und einem Teilübertritt zu unterscheiden, je nachdem ob Altabfertigungsanwartschaften mitübernommen werden oder nicht.

    Ich stehe seit knapp 15 Jahren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Oö. Krankenanstaltenträger und möchte gerne vom "alten" Abfertigungssystem in die "Abfertigung Neu" wechseln. Ist dies möglich und wenn ja, sind dabei etwaige Fristen zu beachten?

    Für all jene Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2003 ihr Dienstverhältnis begonnen haben, gilt grundsätzlich das "alte" Abfertigungssystem, sofern sie noch nicht in die "Abfertigung Neu" gewechselt sind. Ausgehend von den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist jedoch ein Übertritt vom "alten" Abfertigungssystem in die "Abfertigung Neu" möglich, wobei hierbei zwei Formen des Übertritts zu unterscheiden sind:

    Teilübertritt: Dabei werden ab einem bestimmten, schriftlich zu vereinbarenden Stichtag jene Abfertigungsansprüche, die im "alten" System erworben worden sind, sozusagen "eingefroren" - d. h. bis zum Stichtag unterliegen diese Ansprüche weiterhin dem "alten" Abfertigungssystem, ab dem Übertragungsstichtag werden seitens des Dienstnehmers allerdings keine Abfertigungsansprüche mehr nach dem "alten" System erworben, sondern der Dienstgeber entrichtet nunmehr nach der "Abfertigung Neu" die Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse.

    Vollübertritt: Dabei vereinbaren Dienstnehmer und Dienstgeber in Form einer schriftlichen Vereinbarung die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften in das System der "Abfertigung Neu". Hierbei ist zu beachten, dass die Höhe dieses Übertragungsbetrages nicht der vollen, am Stichtag bestehenden (fiktiven) Höhe des Abfertigungsanspruches entsprechen muss. Der vereinbarte Übertragungsbetrag muss dann längstens innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag an die Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen werden. Diese Möglichkeit des Vollübertritts vom "alten" Abfertigungssystem in die "Abfertigung Neu" ist längstens bis 31. Dezember 2012 möglich!

    Naturgemäß stellt sich in praxi oft die Frage, welche Form der Abfertigung günstiger ist. Dies ist mitunter sehr schwierig zu beantworten, da beide Abfertigungssysteme ihre Vorteile haben und dies von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann. Steht allerdings eines Kündigung seitens des Dienstnehmers im Raum, bringt definitiv das System der "Abfertigung Neu" Vorteile, da im "neuen" System bei einer Dienstnehmerkündigung der Abfertigungsanspruch nicht wie im "alten" System verloren geht.

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