Weiter Begriff der besonders geschützten Gesundheitsdaten/Diskriminierung bei Geschlechtsumwandlungen
Durch einen Rettungseinsatz erhaltene personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung nicht dazu verwendet werden, einen Spendenbrief der Rettungsorganisation zu adressieren
Im Zuge eines Rettungstransportes wurde der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin erfasst, um die Kosten mit dem Sozialversicherungsträger abzurechnen und die Dokumentation erstellen zu können.
Einige Woche später erhielt die Beschwerdeführerin einen Spendenbrief der Rettungsorganisation, in dem sich diese für das entgegengebrachte Vertrauen auf dem Weg zu und von der Behandlung bedankte und damit Bezug auf den Transporteinsatz nahm.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Information, dass die Beschwerdeführerin im Zuge eines Rettungseinsatzes betreut worden ist, bereits als besonders geschütztes Gesundheitsgeheimnis gilt. Personenbezogene Gesundheitsdaten dürfen nach Art 9 DSGVO nur unter strengen Voraussetzungen genutzt werden, sofern nicht eine ausdrückliche Einwilligung dazu von Seiten der betroffenen Person vorliegt, etwa zum Schutz öffentlicher Interessen. Da weder eine Einwilligung der betroffenen Person noch öffentliche Interessen vorlagen, war jedenfalls die Bezugnahme auf den Rettungseinsatz im Spendenbrief unzulässig.
BVerwG 20.4.2025, W171 2298465-1
Ausschluss der Kostenübernahme für Geschlechtsumwandlung in den Geschäftsbedingungen einer privaten Krankenversicherung verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Versicherungsvertragsgesetzes
Nach den Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungen war die Kostenübernahme von kosmetischen Behandlungen und Operationen, soweit sie nicht der Beseitigung von Unfallsfolgen dienen, sowie von Geschlechtsumwandlung bisher ausgeschlossen.
Nach § 1c Versicherungsvertragsgesetz darf der Faktor Geschlecht aber nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Europäischen Gerichtshofes) ist Transsexualität dem Begriff „Geschlecht“ zuzuordnen. Sowohl Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch § 1c Versicherungsvertragsgesetz schützen nicht nur vor Diskriminierungen wegen des männlichen oder weiblichen Geschlechts, sondern schützen auch Menschen, die sich keiner dieser beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität zuordnen. Die Versicherungsbedingungen sind zwar neutral formuliert und schließen für jedermann die Kostenübernahme für eine Geschlechtsumwandlung aus, weshalb keine unmittelbare Diskriminierung vorliegt. Aber auch eine mittelbare Diskriminierung ist verboten und liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften in besonderer Weise bestimmte Personen benachteiligten, es sei denn, diese Einschränkung ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.
Vordergründig schließt die angefochtene Versicherungsklausel zwar jeden Versicherten von der Versicherungsleistung aus. In Wahrheit bedeutet sie jedoch eine geschlechtliche Diskriminierung von intersexuellen und transgender Personen, weil eine Geschlechtsumwandlung nur für diese Personengruppe infrage kommt. Diese Klausel verstößt daher gegen die zwingende Vorgabe des § 1c Versicherungsvertragsgesetz.
OGH 7.8.2025, 7 Ob 58/25t
Hon.-Prof. Dr. Felix Wallner
