Wiedereingliederung nach langem Krankenstand ab 1. Juli 2017
Wesentliche Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit
- Das Arbeitsverhältnis muss vor der Wiedereingliederungsteilzeit jedenfalls 3 Monate bestanden haben.
- Mindestens ununterbrochener sechswöchiger Krankenstand des Dienstnehmers vor der Wiedereingliederungsvereinbarung.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die reduzierte Arbeitszeit zur Wiedereingliederung unter Einbindung und Beratung durch „fit2work“ unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen sowie jener des Dienstnehmers schriftlich vereinbaren. Die Beratung kann entfallen, wenn ein Arbeitsmediziner der Vereinbarung nachweislich zustimmt.
- Reduktion der Arbeitszeit während der gesamten Dauer der Wiedereingliederung im Durchschnitt mindestens um ein Viertel und höchstens um die Hälfte des bisherigen Ausmaßes.
- Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht unter 12 Stunden betragen und das Einkommen muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
- Ärztliche Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit zum Antrittszeitpunkt.
- Kein Rechtsanspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit, das heißt Freiwilligkeit sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.
- Die Arbeitszeitreduktion muss der Wiedererlangung und Erhaltung der langfristigen Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers dienen. Vollständig ausgeheilte Erkrankungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigen daher nicht die Inanspruchnahme dieses Instrumentes.
- Der Dienstnehmer kann die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit nicht mehr gegeben ist.
Dauer der Wiedereingliederung
Der chef- und kontrollärztliche Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers entscheidet auf Grundlage des Wiedereingliederungsplanes über die Wiedereingliederungsteilzeit nach medizinischer Notwendigkeit. Die Bewilligung darf zunächst für höchstens 6 Monate erteilt werden, eine Verlängerung bis zu 9 Monaten ist möglich. Nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit kann ein neuerlicher Anspruch erst nach Ablauf von 18 Monaten entstehen.
Höhe des Wiedereingliederungsgeldes
Zusätzlich zum aliquoten Entgelt, das dem Dienstnehmer aus der Teilzeitbeschäftigung gebührt, erhält dieser ein Wiedereingliederungsgeld aus den Mitteln der Krankenversicherung im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes.
Beispielsweise stehen bei einer Reduktion der Arbeitszeit von 50 % im Vergleich zum bisherigen Beschäftigungsausmaß daher 50 % des errechneten Wiedereingliederungsgeldes zu bzw. bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 75 % gebühren 25 % des Wiedereingliederungsgeldes.
Ausführlichere Informationen, Broschüren, Formulare etc. finden Sie unter folgendem Link:
www.ooegkk.at/wiedereingliederungsgeld
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.