Wochengeldanspruch bei Karenz und kürzerem KBG-Bezug
Eine angestellte Ärztin befindet sich in Karenz zu ihrem ersten Kind, ein Anspruch auf Bezug von Kinderbetreuungsgeld besteht nicht mehr. Aufgrund einer zweiten - schon fortgeschrittenen - Schwangerschaft beginnt das neuerliche Beschäftigungsverbot noch während der Karenzzeit. Steht hier ein neuerlicher Wochengeldanspruch zu, obwohl sie zwischen der Geburt ihres ersten und zweiten Kindes die Arbeit nicht wieder aufgenommen hat?
Der Anspruch auf Karenz besteht gemäß § 15 Mutterschutzgesetz (MSchG) längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, das heißt spätestens am Tag des 2. Geburtstags des Kindes hat die Arbeitnehmerin ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Eine noch aufrechte Karenz wird durch eine neuerliche Schwangerschaft nicht unterbrochen, erst der Beginn des neuerlichen Beschäftigungsverbotes aufgrund der zweiten Schwangerschaft hat insofern Auswirkungen auf die bestehende Karenz, weil für die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG eine Karenz nicht in Anspruch genommen werden kann - bei einer neuerlichen Schwangerschaft wird mit Beginn des Beschäftigungsverbotes der Karenzurlaub sozusagen verdrängt. Um auch beim zweiten Kind den Anspruch auf das Wochengeld nicht zu verlieren, ist es gemäß § 122 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) einerseits Voraussetzung, dass in der 32. Woche vor dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles der Mutterschaft die Arbeitnehmerin als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld in der Krankenversicherung teilversichert war und dass andererseits das Arbeitsverhältnis nicht aus einem "schädlichen" Grund (Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt, etc.) beendet worden ist. Die Frage, ob zwischen der Geburt der beiden Kinder auch die Beschäftigung wieder aufgenommen werden hätte müssen, hat der Oberste Gerichtshof dahingehend entschieden, dass die Arbeitnehmerin zwischen der Zeitspanne nach der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ablaufen der zweijährigen Karenz die vorherige Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen haben muss. Eine Arbeitnehmerin hat somit unter den genannten Voraussetzungen erneut Anspruch auf das Wochengeld, wenn aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft das absolute Beschäftigungsverbot nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges, aber noch während der gesetzlichen Karenz, beginnt.