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    Veröffentlicht am: 18.08.2025 Rechtliche Entscheidungen Autoren Dr. Felix Wallner Allgemeinmedizin

    Zusagen des ärztlichen Leiters für eine dienstrechtliche Begünstigung sind mangels besoldungsrechtlicher Regelungskompetenz unwirksam

    Der ärztlichen Leitung einer Krankenanstalt kommt eine Reihe von wichtigen Kompetenzen zu. Ihr kommt aber keine besoldungsrechtliche Vertretungskompetenz für den Rechtsträger zu, weshalb dienstvertragliche Zusagen für den Rechtsträger nicht verbindlich sind.

    Zusagen eines ärztlichen Leiters in Besoldungsfragen     

    Die Klägerin war in einer niederösterreichischen Landeskrankenanstalt als Fachärztin beschäftigt. Sie war Vertragsbedienstete nach dem NÖ Spitalsärztegesetz.

    Zu Beginn des Dienstverhältnisses vereinbarte die Klägerin mit dem damaligen ärztlichen Leiter eine vom NÖ Spitalsärztegesetz abweichende, für sie günstigere Abrechnung der ärztlichen Rufbereitschaft.

    Diese Vereinbarung wurde von den Gerichten als unwirksam angesehen. Der OGH wies darauf hin, dass dem ärztlichen Leiter nach dem Krankenanstaltenrecht keine dienstvertragliche Regelungskompetenz zukommt. Erklärungen unzuständiger Organe habe der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn das dienstrechtlich zuständige Organ den Anschein erweckt, es würde das Vorgehen des unzuständigen Organs dulden. Es müssten Umstände vorliegen, die geeignet sind, den begründeten Glauben beim Dienstnehmer zu erwecken, dass das gesetzlich zuständige Organ eine Vollmacht zum Abschluss von dienstrechtlichen Vereinbarungen gegeben habe. Dass der kaufmännische Direktor der Krankenanstalt oder der Leiter der Personalstelle der Krankenanstalt über die Vereinbarung informiert war, reiche aber nicht aus, um einen derartigen berechtigten Glauben auszulösen.

    Entscheidung auch für andere Bundesländer von Bedeutung

    In den meisten anderen Bundesländern gibt es – anders als in Niederösterreich - kein eigenes Gesetz, das die dienstrechtliche Stellung von Spitalsärzten im Landesdienst regelt, sondern unterliegen diese - vorbehaltlich von in Sonderverträgen vereinbarten Abweichungen - dem allgemeinen Landesvertragsbedienstetenrecht. Dieses unterscheidet sich aber in der hier relevanten Frage nicht, weshalb die zitierte OGH Entscheidungen auch in den anderen Bundesländern von Bedeutung ist.

    OGH 24.4.2024, 9 ObA 10/24x

    Hon.-Prof. Dr. Felix Wallner

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