Zwei aktuelle Entscheidungen des OGH zur Aufklärungspflicht - ästhetische Operation/Aufklärung während der Geburt
Mitgabe des schriftlichen Aufklärungsbogen vor einer ästhetischen Operation zwingend notwendig
Die Patientin unterzog sich beim beklagten Arzt einer ästhetischen Operation, konkret einem Schläfen- und Brauenlifting zur Straffung der Augenpartien. Der Eingriff wurde zwar kunstgerecht durchgeführt. Es kam aber zu einer verbreiterten Narbenbildung mit streifenförmiger Haarlosigkeit und zu einer asymmetrischen Abheilung der Narben. Dabei handelte es sich nach Einschätzung des Sachverständigen um eingriffstypische Komplikationen und Spätfolgen.
Nach § 5 ÄsthOpG (Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen) hat der Arzt/die Ärztin umfassend, klar und verständlich über die mit der Durchführung einer ästhetischen Operation verbundenen Risiken aufzuklären. Die erfolgte Aufklärung ist vom Patienten schriftlich zu bestätigen. Eine Kopie der unterfertigten schriftlichen ärztlichen Aufklärungsunterlagen ist der Patientin (dem Patienten) auszuhändigen.
§ 6 ÄsthOpG sieht vor, dass zwischen vollständiger Aufklärung und der Einwilligung in eine ästhetische Operation mindestens zwei Wochen liegen müssen und die Operation frühestens am Tag nach der durch Unterschrift bestätigten Einwilligung des Patienten durchgeführt werden darf.
Im vorliegenden Fall wurde mit der Patientin zunächst am 11.7.2022 ein Aufklärungsgespräch geführt und (möglicherweise) nochmals am 8.11.2022. Die Patientin erschien am 24.11.2022 in der Ordination des beklagten Arztes und wollte die Operation durchführen lassen. Der Aufklärungsbogen wurde zwar von der Klägerin durchgelesen und unterfertigt, ihr aber weder auf Papier noch digital zur Verfügung gestellt. Allerdings hielt das Erstgericht fest, dass die Patientin den Eingriff auch hätte durchführen lassen, wenn ihr der Aufklärungsbogen mitgegeben worden wäre.
Der OGH stellte zunächst fest, dass das Gebot der Schriftlichkeit nach dem ÄsthOpG nicht nur Beweiszwecken dient. Die Mitgabe einer Kopie der schriftlichen Aufklärungsdokumentation hätte vielmehr den Zweck, der Patientin die Ernsthaftigkeit der jeweiligen Information besser bewusst zu machen und vor allem auch während der (mindestens zweiwöchigen) Wartezeit eine reifliche Überlegung und Reflexion zu ermöglichen, weil die Aufklärungsinformation jederzeit nachgelesen und nachgeprüft werden kann. Wird der Patientin entgegen § 5 ÄsthOpG keine schriftliche Aufklärungsdokumentation zur Verfügung gestellt, ist ihre Einwilligung in den ästhetischen Eingriff unwirksam und haftet der Arzt daher auch für den Eintritt unabwendbarer Risiken.
Im konkreten Fall hat das Erstgericht aber festgestellt, dass die klagende Patientin den Eingriff auch hätte durchführen lassen, wenn ihr der Aufklärungsbogen ausgefolgt worden wäre. Dem beklagten Arzt ist damit der Nachweis gelungen, dass die gesetzwidriger Weise unterlassene Ausfolgung des Aufklärungsbogens nicht ursächlich für den Schaden war, weshalb ihn dafür keine Haftung trifft.
Der OGH hob allerdings trotzdem die klagsabweisende Entscheidung der Vorinstanzen auf, weil aus dem Sachverhalt nicht erkennbar war, wann tatsächlich die Einwilligung der Patientin gegeben wurde. Der OGH hielt jedenfalls fest, dass die zweiwöchige Wartefrist vor der Einwilligung erst nach vollständiger Aufklärung zu laufen beginnt. Wäre daher im konkreten Fall die Aufklärung erst am 8.11.2022 (beim zweiten Gespräch) abgeschlossen worden, hätte die Klägerin an diesem Tag keine wirksame Einwilligung zum Eingriff geben können. Eine Einwilligung erst am 24. 11. 2022 unmittelbar vor der Operation hätte aber zur Folge gehabt, dass die Operation nicht am selben Tag stattfinden hätte dürfen.
OGH 25.11.2025, 4 Ob 59/25t
Aufklärung während der Geburt
Bei den Klägern handelte es sich um Mutter und Sohn. Bei der Geburt des Sohnes in der vom Beklagten betriebenen Klinik kam es zu einer Schulterdystokie, wodurch das Kind eine totale Plexusparese rechts sowie das Horner-Syndrom am rechten Auge davontrug. Auslöser dafür war möglicherweise die Verabreichung des Wehenstimulationsmittels Oxytocin, dessen Verabreichung das Risiko für eine Schulterdystokie nach Einschätzung des Sachverständigen um 5% erhöht.
Die werdende Mutter wurde über das Risiko einer Schulterdystokie nicht aufgeklärt. Der OGH vertrat aber die Auffassung, dass die Aufklärungspflicht überspannt würde, wenn man verlangt, der werdenden Mutter inmitten der Wehen rund eine halbe Stunde vor der Geburt des Kopfes des Kindes sämtliche Risiken der Verabreichung und Nichtverabreichung des Wehenstimulationsmittels Oxytocin zu erläutern. Damit müsste der werdenden Mutter in einer Extremsituation kurz vor der Geburt des Kindes eine Fülle von Informationen gegeben werden, die ihr die Einschätzung der Lage mehr erschweren als erleichtern würde.
OGH 19.11.2025, 7 Ob 154/25k
Hon.-Prof. Dr. Felix Wallner
