Besetzung der Ausbildungsstelle im Hauptfach - Erkenntnis des VwGH
Vor kurzem hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstmals die Frage zu klären, ob auch Facharztausbildungszeiten anrechenbar seien, die auf keiner für die Ausbildung im Hauptfach des jeweiligen Sonderfaches genehmigten Ausbildungsstelle gemeldet worden waren.
Zum Sachverhalt: Eine Ausbildungsärztin im Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde wollte sich eine sechsmonatige Ausbildungszeit für ihr Hauptfach (Kinder- und Jugendheilkunde) bei der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) anrechnen lassen, obwohl sie für den besagten Sechs-Monats-Zeitraum in der Krankenanstalt, in der sie beschäftigt war, auf keiner Ausbildungsstelle gemeldet war. Dieser Antrag auf Anrechnung der sechsmonatigen Ausbildungszeit im Hauptfach wurde seitens der ÖÄK via Bescheid mangels Besetzung einer dafür erforderlichen Ausbildungsstelle abgelehnt. Dagegen wurde Beschwerde beim VwGH erhoben, der wie folgt entschied.
Entscheidung des VwGH: Der VwGH führt in seinem Erkenntnis (ZI. 2010/11/0004) vom 25. Mai 2012 aus, dass es sich ausgehend sowohl von der wörtlichen als auch von der systematischen Interpretation bei der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zweiter Satz Ärztegesetz (ÄrzteG), wonach die Ausbildung im Hauptfach notwendigerweise auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren ist, um eine entscheidende Voraussetzung für die Facharztausbildung handelt und die genannte gesetzliche Bestimmung nicht etwa den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift hat. Laut den Ausführungen des VwGH beabsichtigt der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG eine entsprechende Sicherstellung der hohen Qualität der Facharztausbildung. Laut Ansicht des VwGH erwies sich demnach die vorgebrachte Beschwerde als unbegründet und wurde entsprechend abgewiesen. Die Entscheidung der ÖÄK, diese sechs Monate als Ausbildungszeiten im Hauptfach bei mangelnder Besetzung einer entsprechenden Ausbildungsstelle nicht anzurechnen, wurde durch dieses Erkenntnis des VwGH somit als folgerichtig bestätigt.
Tipp: Wie dieses Erkenntnis des VwGH bestätigt, können Ausbildungszeiten im Hauptfach immer nur dann angerechnet werden, wenn man als Ausbildungsarzt während dieser Zeit auch tatsächlich auf einer entsprechenden Ausbildungsstelle gemeldet ist. Diese Meldung hat gemäß § 10 Abs. 9 ÄrzteG jährlich bis längstens 15. Jänner und 15. Juli schriftlich unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der in Ausbildung stehenden Ärzte jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres durch den Ausbildungsverantwortlichen zu erfolgen. Es ist daher durchaus empfehlenswert, in praxi bei der Ärztekammer bzw. beim jeweiligen Dienstgeber (Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt) nachzufragen, ob man als Ausbildungsarzt auf einer entsprechenden Ausbildungsstelle gemeldet ist, da ansonsten diese Zeiten als Ausbildungszeiten im Hauptfach nicht gewertet werden können und sich dadurch die Ausbildungszeit unnötigerweise verlängert.