1. Allgemeines zum Recht der Sozialversicherung

Das Recht der Sozialversicherung regelt die Beziehung zwischen verschiedenen Versicherungsträgern und den Versicherten hinsichtlich der Gewährung von Leistungen, insbesondere im Fall von Krankheit inklusive Prävention, Unfall, Mutterschaft und Pensionsantritt.

Im Unterschied zu anderen Bereichen im Sozialrecht (z.B. Sozialhilfe) finanziert sich das Sozialversichrungsrecht nicht aus Steuereinnahmen, sondern ganz überwiegend aus den Beiträgen der Versicherten, die eine sogenannte Risikogemeinschaft bilden. Im Unterschied zu privaten Versicherungen ist die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung verpflichtend und kommt daher nicht durch einen Vertrag, sondern per Gesetz zustande.

Aus diesem Grund besteht auch zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger kein privatrechtliches Rechtsverhältnis, sondern sind Ansprüche, die ein Versicherter gegen einen Versicherungsträger geltend macht, grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur. Daraus ergibt sich, dass der Versicherte Ansprüche, die er gegen seinen Sozialversicherer erhebt, auf dem Wege eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahrens verfolgen und gegebenenfalls gerichtliche Ansprüche beim Arbeits- und Sozialgericht geltend machen muss. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Leistung gegenüber der Sozialversicherung ist daher entweder das Gesetz selbst oder aber die Satzungen der jeweiligen Versicherungsträger, welche nähere Regelungen der einzelnen Leistungen zum Gegenstand haben. Zusätzlich existieren noch verschiedene Krankenordnungen sowie die Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

 

Neben der gesetzlich verpflichtenden Sozialversicherung gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der freiwilligen Sozialversicherung: Selbstversicherung (für Personenkreise, die auf Grund ihrer Lebenssituation nicht von der Sozialversicherungspflicht umfasst sind), Weiterversicherung (Fortsetzung der Versicherung nach Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung und bei selbständig Erwerbstätigen auch in der Krankenversicherung) und die Höherversicherung (Pensions- und Unfallversicherung). Für selbständig Erwerbstätige besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, in Form einer Zusatzversicherung zur Krankenversicherung Leistungsansprüche zu erwerben, die ansonsten nicht von der Krankenversicherung umfasst wären (z.B. Krankengeld).

 

Es gibt anknüpfend an eine bestimmte Erwerbstätigkeit des Versicherten Bundesgesetze, in welchen das Recht der Sozialversicherung geregelt ist: Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), auf welches die nachstehend aufgezählten Gesetze häufig verweisen, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG), das Sozialversicherungsrecht der freiberuflich Selbständigen (FSVG), das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), das Notarversicherungsgesetz (NVG), das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und das Allgemeine Pensionsversicherungsgesetz (APG).

Darüber hinaus finden sich für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (z.B. Landesbedienstete, Lehrer, Gemeindebedienstete) Gesetze auf Landesebene, welche die Beziehung zwischen den Kranken- bzw. Unfallfürsorgen und den Versicherten regeln. Fürsorgeanstalten bestehen beispielsweise für Bedienstete der nachstehend aufgezählter Institutionen: Städte Baden, Graz, Hallein, Linz, Salzburg, Steyr, Villach, Wels und Wien, für Bedienstete der oö Gemeinden sowie des Landes OÖ, Lehrer in OÖ, Landeslehrer in Tirol, Bedienstete des Landes Tirol sowie für Gemeindebedienstete in Tirol.

Grundsätzlich sind von den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen Inlandstätigkeiten umfasst, dies ist bei unselbständigen Tätigkeiten dann der Fall, wenn der Beschäftigungsort im Inland gelegen ist. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist der Sitz des Betriebs des Erwerbstätigen der einschlägige Anknüpfungspunkt. Hierzu bestehen allerdings Ausnahmen, nach denen Tätigkeiten im Ausland inländischen Tätigkeiten gleichgestellt werden, unter anderem für Tätigkeiten auf unter österreichischer Flagge fahrenden Schiffen oder für vom Dienstgeber ins Ausland entsandte Mitarbeiter österreichischer Betriebe.

 

Die Pflichtversicherung nach ASVG umfasst neben dem Beitrag zahlenden Versicherten auch dessen Familienangehörige, wobei der Versicherungsschutz jedoch, je nachdem, ob es sich um Kranken- Unfall- oder Pensionsversicherung handelt, unterschiedliche Deckung beinhaltet. Unter Familienangehörigen versteht man vor allem Ehegatten bzw. eingetragene Partner, Kinder, Stiefkinder und Enkel, sofern sie mit dem Versicherten ständig im gleichen Haushalt leben, ausgenommen Schul- oder Berufsausbildung bzw. Heilbehandlung. Für eine Mitversicherung dieser Familienangehörigen ist zudem erforderlich, dass jene ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und sie nicht anderweitig selbst gesetzlich sozialversichert sind. Kinder, Stiefkinder und Enkel sind auf Grund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gegenüber dem Sozialversicherungsträger anspruchsberechtigt; bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres sind sie dann mitversichert, wenn sie sich entweder in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder wenn sie seit Abschluss ihrer Ausbildung erwerbslos sind. Ob eine Ausbildung im Inland oder im Ausland absolviert wird, ist dabei unerheblich.

 

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