Die zivilrechtliche Haftung des Arztes für einen Behandlungsfehler wird über das allgemeine Schadenersatzrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) abgewickelt und baut grundsätzlich auf dem Verschuldensprinzip auf. Ein geschädigter Patient kann dann vom Arzt Schadenersatz geltend machen, wenn die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeitzusammenhang sowie Verschulden vorliegen.

 

1. Schaden und Schadenersatz

Das ABGB definiert den Schaden als jeden Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist, also auch jeder Nachteil, der einem Patienten aus einer Behandlung durch einen Arzt erwachsen ist. Im Bereich der Arzthaftung kommen vor allem Schäden des Patienten an seinen geschützten Rechtsgütern Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit in Frage, möglich sind aber auch Verletzungen des Eigentums und des Vermögens (z.B. Verdienstentgang). Ein Schadenersatzanspruch setzt also zunächst voraus, dass ein Schaden eingetreten ist, nur dann kann überhaupt eine Abgeltung erfolgen.

Als Schadenersatz kommt im Arzthaftungsbereich vor allem Schmerzengeld in Frage. Unter Schmerzengeld versteht man eine Abgeltung für alles Ungemach, das der Verletzte erlitten hat. Das Schmerzengeld soll also den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen abgelten, die entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und die ihm entzogene Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Es wird daher bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abgestellt.

 

Grundsätzlich ist das Schmerzengeld nicht tageweise, sondern nach freier richterlicher Überzeugung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, global festzustellen (Globalbemessung). Der Richter bemisst das Schmerzengeld in der Regel anhand der von medizinischen Gerichtsgutachtern eingeschätzten so genannten Schmerzperioden, wobei mehrere Arten von Schmerzen (leichte, mittelstarke, starke und qualvolle Schmerzen) unterschieden werden. Da ein Verletzter nicht täglich ununterbrochen 24 Stunden an Schmerzen leidet, werden die Schmerzen auf einen 24 Stunden Tag komprimiert und mit einem Geldwert umgerechnet (so genannte Schmerzengeldsätze). Die sich daraus ergebende Summe bildet dann einen Anhaltspunkt für den Richter zur Bemessung des Schmerzengeldbetrages.

 

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