Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes durch getrennt lebende Elternteile
Letzterer ist gemäß § 2 Abs. 6 KBGG dann gegeben, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser auch ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Bei getrennt lebenden Eltern normiert § 2 Abs. 8 KBGG, dass der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, obsorgeberechtigt sein muss und Anspruch auf Familienbeihilfe hat und diese auch tatsächlich bezieht.
Für die in der Praxis durchaus häufige Bezugsvariante des so genannten einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (§§ 24 ff KBGG) in der (verlängerten) Form, dass beide Elternteile – ein Elternteil für 365 und der zweite Elternteil für 61 Tage – Kinderbetreuungsgeld beziehen, drängt sich unweigerlich die Frage auf, wie ein 61tägiger Bezug mit der Grundvoraussetzung einer mindestens 91tägigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bei getrennt lebenden Elternteilen einhergehen kann. Exakt mit dieser Frage hatte sich vor kurzem auch der Oberste Gerichtshof (OGH 26. 3. 2019, 10 ObS 17/19a) auseinanderzusetzen, wobei dieser wohl richtigerweise zur Auffassung gelangt ist, dass die Voraussetzung der dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd § 2 Abs. 6 KBGG auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn diese im Verlängerungszeitraum des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt des erstbeziehenden Elternteils zurückkehrt.
In der selben Entscheidung hat sich der OGH auch mit der weiteren Grundvoraussetzung des Bezugs von Familienbeihilfe befasst, die gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) immer nur für ganze Kalendermonate gewährt wird, wohingegen das Kinderbetreuungsgeld taggenau während eines Monats beginnt oder endet. Dies hat zur Folge, dass in den allermeisten Fällen zumindest für ein paar Tage keine Personenidentität, die bei getrennt lebenden Elternteilen an sich zwingend vorgesehen ist, zwischen dem Kinderbetreuungsgeld- und dem Familienbeihilfebezieher bestehen wird. Solange das Fehlen der Personenidentität allerdings nur darauf zurückzuführen ist, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe auf den anderen Elternteil jeweils nur mit dem Monatsersten übergehen kann, hindert das Fehlen des Familienbeihilfeanspruchs bzw. das Fehlen des tatsächlichen Bezugs zu Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs nicht den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Mag. Christoph Voglmair, LL.M.