Gründung von Ambulatorien
Unter Ambulatorien versteht das Krankenanstaltenrecht Krankenanstalten, in welchen Patienten behandelt werden, die einer stationären Anstaltspflege nicht bedürfen. Dementsprechend sind in Ambulatorien häufig mehrere Ärzte gemeinsam mit Mitgliedern anderer Gesundheitsberufe in interdisziplinärer Weise tätig. Eine Unterscheidung zu einer weiteren Zusammenarbeitsform unter Ärzten, den Gruppenpraxen, ergibt sich in erster Linie dadurch, dass in Gruppenpraxen alle dort tätigen Ärzte Gesellschafter der jeweiligen OG oder GmbH sind und daher selbständige ärztliche Tätigkeiten durchführen. Dagegen kann der Träger des Ambulatoriums als Krankenanstalt ärztliches Personal beschäftigen. Korrespondierend hierzu bedarf es im Ambulatorium einer ärztlichen Leitung.
Ambulatorien unterliegen als Krankenanstalten einem eigenen Bewilligungsregime, welches in den jeweiligen Krankenanstaltengesetzen der Bundesländer geregelt ist. Dementsprechend erfordert der Betrieb von Ambulatorien eine Genehmigung durch die jeweilige Landesregierung.
Voraussetzung für die erforderliche Betriebsbewilligung ist nach den Krankenanstaltengesetzen der jeweiligen Bundesländer zunächst ein entsprechender Antrag, aus welchem neben den baulichen Gegebenheiten auch der Anstaltszweck sowie das in Aussicht genommene Leistungsangebot und die hierfür veranschlagten Kapazitäten hervorgehen müssen.
Zentrales Element des Bewilligungsprozesses ist eine von den Gesundheitsabteilungen der Landesregierungen vorzunehmende Bedarfsprüfung, in welcher festgestellt wird, ob das Leistungsspektrum des geplanten Instituts zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet führt. Dies ist dann gegeben, wenn die Nachfrage an den geplanten medizinischen Leistungen nicht schon durch das bereits bestehende Angebot öffentlicher und privater Krankenanstalten und Ambulatorien sowie durch niedergelassene Ärzte und Gruppenpraxen, sofern jene sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, ausreichend gedeckt ist. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auf die örtlichen und infrastrukturellen Verhältnisse, das Inanspruchnahmeverhalten sowie die die Auslastung der bereits bestehenden Anbieter Bedacht zu nehmen.
Die jeweilige Landesärztekammer bzw. die Zahnärztekammer hat neben den betroffenen Sozialversicherungsträgern und der Wirtschaftskammer als gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten bei der Bedarfsprüfung Parteistellung sowie das Recht zu einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde. Bei Ambulatorien, die keinerlei sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen erbringen (die z.B. ausschließlich ästhetische Behandlungen anbieten) ist keine Bedarfsprüfung vorgesehen.