Rechte des Sachwalters
Wer kann für die Bestellung eines Sachwalters Sorge tragen?
Jedermann – daher z.B. jeder Angehörige aber auch der Arzt selbst – kann eine Sachwalterbestellung anregen. Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Diese Anregung hat die Diagnose, die konkrete Angabe welche Angelegenheiten zu besorgen sind (z.B. medizinische Angelegenheiten) und ev. noch einen Hinweis, wer die Sachwalterschaft übernehmen könnte, zu enthalten. Die Bestellung erfolgt durch das Gericht.
Wer kann zum Sachwalter bestellt werden?
Grundsätzlich wird versucht einen nahen Angehörigen zu bestellen. Ansonsten erfolgt die Bestellung eines Sachwaltervereines, Rechtsanwalts/Notars oder einer sonstigen geeigneten Person.
Wofür wird der Sachwalter bestellt?
Die Zustimmungskompetenz in medizinischen Belangen steht dem Sachwalter nur dann zu, wenn er entweder für alle Angelegenheiten des Patienten oder zumindest auch für medizinische Belange bestellt wurde.
Wenn ein Sachwalter bestellt ist, muss immer dieser die Zustimmung zu medizinischen Handlungen erteilen?
Grundsätzlich ja; bei schwerwiegenden Eingriffen (risikoreichen Operationen, PEG-Sonde, Amputationen, hoch dosierte Neuroleptika usw) ist zusätzlich zur Zustimmung durch den Sachwalter auch die Zustimmung des Gerichtes (oder eines zweiten Arztes) notwendig. Die gerichtliche Zustimmung ist auch dann notwendig, wenn der Patient selbst seine Ablehnung gegen eine medizinische Behandlung trotz Zustimmung des Sachwalters kund tut.
Was gilt, wenn der Sachwalter eine aus medizinischer Sicht unbedingt notwendige Zustimmung verweigert?
Der Arzt – aber auch jede andere Person – kann das Gericht anrufen und den Sachverhalt darstellen. Das Gericht kann dann die Entscheidung des Sachwalters ersetzen oder einen neuen Sachwalter bestellen.
Wo erhalten Ärzte aber vor allem auch Angehörige nähere Informationen zur Sachwalterschaft?
Einerseits beim Verein Vertretungsnetzwerk-Sachwalterschaft TelNr 0732-656510, an den Amtstagen bei den Bezirksgerichten und über die Servicehotline der Justiz Tel 057601200.
Was gilt, wenn die medizinische Handlung so dringend ist, dass keine Zeit bleibt die Zustimmung des Sachwalters einzuholen?
Generell gilt, dass in den Fällen, in denen die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der Zeitverlust zur Einholung der Zustimmung das Leben des Patienten gefährden würde, der Arzt keine Zustimmung zum Setzen der unbedingt notwendigen medizinischen Maßnahmen braucht, sondern diese aus eigenem durchführen kann.
Vorsorgevollmacht, was ist das?
Die Vorsorgevollmacht (VVM) ist eine Vollmacht, die der Betroffene (Patient) zu einem Zeitpunkt ausstellt, in dem er einsichts- und urteilsfähig ist. Darin bestellt er eine (oder mehrere) beliebige Person seines Vertrauens zu seinem Vertreter (Vorsorgebevollmächtigter), für den Fall, dass ihm die Einsichts- und Urteilsfähigkeit verloren geht. Untechnisch gesprochen handelt es sich um einen „selbst gewählten Sachwalter“.
Kann der Vorsorgebevollmächtigte auch in medizinischen Angelegenheiten entscheiden?
Nur dann, wenn in der VVM medizinische Angelegenheiten angeführt sind und die VVM eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Soll auch die Zustimmung zu schwerwiegenden medizinischen Handlungen (risikoreichen Operationen, PEG-Sonde, Amputationen, hochdosierte Neuroleptika usw) durch den Vorsorgebevollmächtigten ermöglicht werden, muss die VVM vor einem Rechtsanwalt, Notar oder vor Gericht errichtet worden sein.
Wie erlangt der Arzt Kenntnis von einer Vorsorgevollmacht?
Die VVM kann durch den Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden. Tritt der Vorsorgefall ein, ist dem Vorsorgebevollmächtigten vom Notar eine Bestätigung auszustellen, dass er der Vorsorgebevollmächtigte ist und der Vorsorgefall eingetreten ist. Der Arzt kann daher – und ist dies auch dringend anzuraten - die Vorlage dieser Urkunde verlangen. Das Vertrauen auf diese Urkunde ist geschützt.
Wie hat sich der Arzt zu verhalten, wenn ein Vorsorgebevollmächtigter gegeben ist?
Grundsätzlich sind – sofern von der Vorsorgevollmacht auch medizinische Belange umfasst sind – die vom Arzt für notwendig erachteten medizinischen Handlungen mit dem Vorsorgebevollmächtigten zu besprechen und die Zustimmung von diesem einzuholen. Grundsätzlich trifft der Vorsorgebevollmächtigte selbst die Entscheidung, eine Zustimmung des Gerichtes ist nicht erforderlich.
Was gilt, wenn der Vorsorgebevollmächtigte medizinisch sinnvollen und notwendigen Handlungen die Zustimmung verweigert?
Der Vorsorgebevollmächtigte hat grundsätzlich das Wohl des Patienten zu wahren. Der Arzt – aber auch jede andere Person – kann eine Sachwalterbestellung bei Gericht anregen, für den Fall, dass der Vorsorgebevollmächtigte nicht entsprechend der VVM handelt, das Wohl des Patienten missachtet oder wenn der Patient klar zu erkennen gibt, dass er durch den Vorsorgebevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will oder der Vorsorgebevollmächtigte nicht tätig wird.
Wo erhalten Patienten nähere Auskünfte über die Errichtung eine Vorsorgevollmacht?
Vor allem bei Rechtsanwälten und Notaren, da hier ein umfassende Beratung unumgänglich ist. Grundsätzlich Auskünfte erhalten Sie auch an den Amtstagen bei den Bezirksgerichten oder bei der Patientenservicestelle der Ärztekammer für OÖ Tel 0810 200 216.
Was gilt, wenn die medizinische Handlung so dringend ist, dass keine Zeit bleibt die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten einzuholen?
Generell gilt, dass in den Fällen, in denen die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der Zeitverlust zur Einholung der Zustimmung das Leben des Patienten gefährden würde, der Arzt keine Zustimmung zum Setzen der unbedingt notwendigen medizinischen Maßnahmen braucht, sondern diese aus eigenem durchführen kann.
Mag. Nikolaus Herdega; MSc.