Unterbrechung des Zeitausgleichs durch einen Krankenstand?
Ein in einem öffentlichen Krankenhaus angestellter Arzt hat in der letzten Zeit zahlreiche Überstunden angehäuft. Zur Reduzierung dieser Stunden wurde zwischen ihm und dem Dienstgeber ein mehrtägiger Zeitausgleich vereinbart. Während der Konsumierung seines Zeitausgleichs ist der Dienstnehmer erkrankt. Nun stellt sich die Frage, ob ähnlich wie beim Erholungsurlaub, auch der Zeitausgleich durch einen Krankenstand unterbrochen wird?
Unbestritten ist gemäß § 5 Abs. 1 Urlaubsgesetz (UrlG), dass im Falle einer Erkrankung eines Arbeitnehmers während seines Urlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, die auf Werktage fallenden Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet werden, sofern die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Mangels einer klaren gesetzlichen Regelung, ob auch ein Zeitausgleich durch Krankenstand unterbrochen werden kann, war diese Fragestellung schon mehrfach Gegenstand – teilweise sehr kontroverser Diskussionen – in der Lehre. Laut Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) handelt es sich beim Zeitausgleich um eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht, dieser verfolgt zwar durchaus ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub, dennoch ist laut OGH der Erholungszweck beim Zeitausgleich weniger von Bedeutung als beim Urlaub. Anknüpfend an die Lehrmeinung, dass es sich beim Zeitausgleich um eine arbeitsrechtliche Verschiebung der Normalarbeitszeit handle, haben laut einer unlängst ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung (OGH 29.05.2013, 9 ObA 11/13b) Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich für Überstunden keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Aus diesem Grund kann auch die Zeit des Krankenstandes zur Abdeckung des Überstundenguthabens herangezogen werden. Kurzum wird somit ein Zeitausgleich nicht durch einen Krankenstand unterbrochen. Aufgrund der schon angesprochenen sehr unterschiedlichen Lehrmeinungen zu dieser Fragestellung darf man gespannt sein, ob der OGH auch weiterhin an seiner aktuellen Judikaturlinie festhält.