Verblisterung von Medikamenten
Unter einer Neuverblisterung im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) wird ganz allgemein die maschinelle patientenindividuelle Zusammenstellung der Einmal-, Tages-, Wochen- oder Monatsration von Arzneimitteln in Blistern verstanden.
Besonders in den Alten- und Pflegeheimen scheint die Verblisterungsthematik sehr aktuell zu sein, weil gerade in diesen Einrichtungen das dort beschäftigte Personal bisher viel Zeit damit verbracht hat, die Medikamente der einzelnen Patienten (Bewohner) aus den handelsüblichen Verpackungen zu entnehmen, um sie individuell für jeden einzelnen zusammenzustellen. Durch die Verblisterung der Medikamente würde diese Tätigkeit des Alten- und Pflegeheimpersonals entfallen, was wohl einer der Hauptgründe dafür sein dürfte, warum gerade die Alten- und Pflegeheime versuchen, die Verblisterung von Medikamenten entsprechend zu forcieren. Nichts desto trotz kann ein Alten- und Pflegeheim grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Patienten eine Verblisterung anordnen. Sollte ein Patient nicht mehr geschäftsfähig sein, ist im Falle einer gewünschten Verblisterung seitens des Alten- und Pflegeheimes mit dem Sachwalter diesbezüglich ein Einvernehmen herzustellen.
Die schon angesprochene Neuverblisterungsbetriebsordnung regelt nunmehr das Neuverblistern an sich und das Inverkehrbringen von neuverblisterten Medikamenten. Dazu sind sowohl öffentliche Apotheken, als auch Anstaltsapotheken und Betriebe, die über eine entsprechende Herstellungsbewilligung im Sinne des § 63 AMG verfügen, berechtigt. Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken bedürfen allerdings auch einer Herstellungsbewilligung gemäß § 63 AMG, wenn sie Neuverblisterungen in einer Häufigkeit vornehmen, die über den herkömmlichen Apothekenbetrieb hinausgeht. Wichtig dabei ist, dass sowohl bei der Neuverblisterung als auch beim Inverkehrbringen von verblisterten Medikamenten den Qualitätsstandards gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen wird, dass nur fachkundiges und angemessen qualifiziertes Personal eingesetzt wird und dass sich die Betriebsräume in einem ordentlichen baulichen Zustand befinden.
Mit einer Neuverblisterung dürfen ausschließlich öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und Betriebe, die über eine Herstellungsbewilligung gemäß § 63 AMG verfügen, in Form eines schriftlichen Vertrages beauftragt werden. Eine Einschränkung gibt es in diesem Zusammenhang noch für ärztliche Hausapotheken, diese bzw. die hausapothekenführenden Ärzte dürfen nur öffentliche Apotheken mit der Neuverblisterung beauftragen. Im Fall einer beauftragten Verblisterung hat die Apotheke (als Verblisterer) u. a. anhand der Verschreibung einen Medikationsplan für jede herzustellende Blisterration zu erstellen. Dieser hat erforderlichenfalls auch besondere Einnahmehinweise, Warnhinweise oder ärztlich angeordnete Gebrauchsanweisungen zu enthalten. Jene Apotheken, die Neuverblisterungen durchführen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit sowohl der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat in Statutarstädten) als auch der Österreichischen Apothekerkammer anzuzeigen.
Prinzipiell darf eine Blisterration nicht mehr als den Wochenbedarf eines Patienten umfassen, lediglich dann, wenn es im Sinne der Patientenversorgung erforderlich ist und aus Arzneimittelsicherheitsgründen keine Bedenken bestehen, kann eine Blisterration auch maximal einen Zwei-Wochenbedarf decken.
Jene Apotheke, die an immobile Patienten eines Alten- und Pflegeheims neuverblisterte Arzneimittel abgibt, hat auch die kontinuierliche persönliche pharmazeutische Beratung und Information sicherzustellen. Die pharmazeutische Beratung und Information ist durch die versorgende Apotheke in den Räumen des Alten- und Pflegeheimes mindestens einmal pro Woche anzubieten. Weiters hat die versorgende Apotheke sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten der Apotheke ein Apotheker/eine Apothekerin als AnsprechpartnerIn unverzüglich erreichbar ist.
Insgesamt wird sich in der Praxis herausstellen, in wie vielen Fällen eine Verblisterung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Wichtig ist dabei, dass, wie schon eingangs erwähnt, der Wunsch eines Alten- und Pflegeheimes nach Verblisterung von Medikamenten alleine nicht ausreichend ist, sondern dass immer auch die Zustimmung des betroffenen Patienten bzw. dessen Sachwalters notwendig ist.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.