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    Veröffentlicht am: 03.01.2012 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Vereinbarung von Elternteilzeit

    Voraussetzung für eine Elternteilzeit ist, dass das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung bereits drei Jahre gedauert hat, man in einem Betrieb mit mindestens 20 Dienstnehmern beschäftigt ist, man mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil sich nicht gleichzeitig in Karenz befindet.

    Allgemeines zur Elternteilzeit nach dem MSchG bzw. VKG

    Beabsichtigt ein Elternteil nach dem Ende der Mutterschutzfrist bzw. nach dem Ende der Karenzzeit in Elternteilzeit zu gehen, so ist dies dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben. Voraussetzung für eine Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG) ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, dass man in einem Betrieb mit mindestens 20 Dienstnehmern beschäftigt ist und dass man mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil sich nicht gleichzeitig in Karenz befindet. Mit einer Elternteilzeit nach dem MSchG bzw. VKG geht auch ein Kündigungs- und Entlassungsschutz einher, der grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung gegenüber dem Dienstgeber, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt derer beginnt und bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes dauert.

    Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

    In einer sehr interessanten Entscheidung (OGH 26.05.2011, 9 ObA 80/10w) hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage zu beschäftigen, ob der mit der Elternteilzeit grundsätzlich im Zusammenhang stehende Kündigungs- und Entlassungsschutz auch dann zu gelten hat, wenn die Vereinbarung der Teilzeit mit dem Dienstgeber nur in mündlicher Form erfolgte und nicht wie gesetzlich vorgesehen in schriftlicher. Anknüpfend an eine bereits vorangegangene Entscheidung hat der OGH neuerlich zum Ausdruck gebracht, dass die Schriftlichkeit nicht als zwingendes Abgrenzungskriterium zwischen einer Elternteilzeit nach dem MSchG bzw. VKG und einer „sonstigen“ Teilzeitvereinbarung dienen kann. Laut OGH ist von einer Vereinbarung über eine Elternteilzeit nach dem MSchG bzw. VKG dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen für eine Elternteilzeit gegeben waren und diese Umstände auch dem Dienstgeber bekannt waren, sofern ein anderer, dem objektiven Erklärungswert entgegenstehender Parteiwille beider Parteien nicht hervorgekommen ist. Diese Rechtsauffassung des OGH führt schlussendlich dazu, dass unter den genannten Umständen der Kündigungs- und Entlassungsschutz auch bei bloß mündlicher Vereinbarung einer Elternteilzeit greift.

    Tipp

    Trotz dieser durchaus erfreulichen Judikaturlinie des OGH ist es allemal ratsam und empfehlenswert, eine Elternteilzeit gemäß den gesetzlichen Vorgaben schriftlich mit dem Dienstgeber en detail zu vereinbaren, um etwaige Ungereimtheiten schon vorweg auszuschließen.

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