Wissenswertes zum "Papa-Monat"
Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch gegenüber dem Dienstgeber auf Gewährung einer Familienzeit. Während dieser Zeit darf weder Entgelt noch eine Leistung infolge Krankheit bezogen werden, weshalb sowohl der Erholungsurlaub als auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) als Familienzeit ausscheiden.
Vor diesem Hintergrund wurde mit Einführung des so genannten Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG) seitens des Gesetzgebers eine Möglichkeit zur finanziellen Unterstützung in der Form geschaffen, als ein Kindesvater während seiner Familienzeit unter bestimmten Voraussetzungen (kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Tagen vor Bezugsbeginn, Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und der Kindesmutter, Bezug von Familienbeihilfe) den Familienzeitbonus in der Höhe von täglich € 22,60 beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragen kann. Dieser gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes. Innerhalb dieser Zeit hat auch die Antragstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfolgen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt allerdings seitens des Kindervaters während einer etwaigen Karenz auch Kinderbetreuungsgeld bezogen, wird der Familienzeitbonus darauf angerechnet und das Kinderbetreuungsgeld entsprechend verringert.
Unklar war bis zu einer jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 19. 2. 2019, 10 ObS 10/19x), ob die Familienzeit und der Bezugszeitraum des Familienzeitbonus auf den Tag genau ident sein müssen oder ob diese voneinander abweichen können. Im konkreten Fall wurde das Dienstverhältnis für 32 Tage karenziert (Familienzeit), der Familienzeitbonus allerdings nur für 28 Tage beantragt.
Der OGH hat nunmehr klargestellt, dass der Anspruch eines Vaters auf Familienzeitbonus nicht dadurch verloren geht, dass der mit dem Dienstgeber vereinbarte Zeitraum der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (Familienzeit) wenige Tage über den Bezugszeitraum des Familienzeitbonus hinausgeht. Zusammengefasst kann somit der Bezugszeitraum des Familienzeitbonus kürzer als die Familienzeit sein, wohingegen der umgekehrte Fall ausgeschlossen ist.
Mag. Christoph Voglmair, LL.M.