Wochengeldanspruch bei vorzeitigem Mutterschutz während einer Karenz
Eine angestellte Ärztin befindet sich nach der Geburt ihres Kindes in Karenz, ein Anspruch auf Bezug von Kinderbetreuungsgeld besteht nicht mehr. Aufgrund einer neuerlichen (risikoreichen) Schwangerschaft wird ihr vom Amtsarzt vor Ende ihrer Karenzzeit ein individuelles Beschäftigungsverbot auferlegt. Wie wirkt sich demnach ein während der Karenzzeit ausgesprochenes individuelles Beschäftigungsverbot auf den Anspruch auf vorgezogenes Wochengeld aus?
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MSchG) sieht für werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin ein generelles Beschäftigungsverbot vor. Diese Achtwochenfrist kann im Rahmen eines so genannten individuellen Beschäftigungsverbotes verlängert werden, wenn entweder seitens des Arbeitsinspektionsarztes oder seitens des Amtsarztes ein Zeugnis ausgestellt wird, wonach das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre. Gemäß einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gebührt in der Karenz der Anspruch auf Wochengeld auch bereits während eines individuellen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 3 MSchG, weil die davon betroffenen Dienstnehmerinnen aufgrund des individuellen Beschäftigungsverbotes nicht mehr in der Lage sind, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass in der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Pflichtversicherung bestanden hat. Mit dem "Eintritt des Versicherungsfalles" ist gemäß § 120 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz der Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin gemeint und nicht der Beginn des individuellen Beschäftigungsverbotes. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in der Karenz der Anspruch auf Wochengeld auch bereits während des individuellen Beschäftigungsverbotes besteht, sofern in der 32. Woche vor dem geplanten Geburtstermin eine Pflichtversicherung bestanden hat.