Wussten Sie dass…es bei der Aufklärung fremdsprachiger Patienten einiges zu beachten gilt, um Haftungssituationen zu vermeiden?
Grundsätzlich gilt für jede ärztliche Aufklärung, dass diese vor der Behandlung vom Arzt so vorzunehmen ist, dass der Patient die Möglichkeit hat, ihren Inhalt zu verstehen und nachzuvollziehen. Wenngleich es hierfür keine explizite gesetzliche Regelung gibt, so soll bei der Aufklärung von Patienten grundsätzlich Bedacht genommen werden auf die kognitiven Fähigkeiten des Patienten, seinen kulturellen und religiösen Hintergrund und eben auch auf seine sprachlichen Fähigkeiten. Wird aus dem Verhalten eines fremdsprachigen Patienten für den Arzt im Rahmen der Kommunikation mit ihm ersichtlich, dass er ausreichend deutsch kann, wird es in der Regel nicht notwendig sein, einen Dolmetscher beizuziehen. In diesem Fall darf der Arzt darauf vertrauen, dass der Patient die Inhalte der ärztlichen Aufklärung verstanden hat bzw. andernfalls nachgefragt hätte.
Wenn unklar ist, wie weit die sprachlichen Fähigkeiten des Patienten reichen oder der Patient der deutschen Sprache bzw. einer Sprache die Arzt und Patient beherrschen, überhaupt nicht mächtig ist, sollte zum Zwecke einer ausreichenden Aufklärung ein Sprachmittler beigezogen werden. Nicht zwingend muss es sich dabei um einen Berufsdolmetscher handeln. Es können ebenso sprachkundige Kollegen, Spitals- oder Ordinationspersonal, Angehörige oder andere Vertrauenspersonen bzw. von Konsulaten oder Botschaften entsandte Übersetzer dolmetschen, sofern der Patient den Arzt ihnen gegenüber ausdrücklich oder durch dessen Verhalten von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Beiziehung von minderjährigen Kinder des Patienten ebenso wie beim Einsatz männlicher Familienangehöriger bzw. Vertrauenspersonen beispielsweise bei gynäkologischen Erkrankungen nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass die Inhalte der Aufklärung ausreichend bzw. vollständig übersetzt wiedergegeben werden. Sobald der Arzt davon ausgehen muss, dass die Aufklärung den Patienten nicht im ausreichenden Maße erreicht hat, ist er befugt, die Behandlung abzulehnen, sofern sie nicht besonders dringlich ist.
Um Haftungsprobleme zu vermeiden, bedarf grundsätzlich jede ärztliche Behandlung der vorherigen Aufklärung des Patienten. Ausnahmen zu diesem Grundprinzip bestehen nur, wenn der Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet hat oder wenn eine medizinische Behandlung so dringend notwendig ist, dass durch den Zeitverlust, der wegen der Aufklärung bzw. der Suche nach einem Sprachkundigen entstünde, eine ernste gesundheitliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten gegeben wäre. Bei einem bewusstlosen Patienten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit der rettenden Heilbehandlung einverstanden ist.
Unter diesen Gesichtspunkten empfiehlt es sich, die Aufklärung bei fremdsprachigen Patienten auch unter Nennung des eingesetzten Sprachmittlers bzw. der besonderen Umstände sorgfältig zu dokumentieren.