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Mag. Tanja Müller-Poulakos

Mag. iur. Tanja Müller-Poulakos ist in der Ärztekammer für Oberösterreich Mitglied der Schlichtungskommission für Interpretationsfragen zum Sondergebührenvertrag. Zuvor war sie als selbständige Rechtsanwältin in Linz tätig und weist langjährige Erfahrung in der Verhandlungsführung auf. Ehrenamtlich ist sie fachkundige Laienrichterin beim Arbeits- und Sozialgericht Linz. 2022 erfolgt nun berufsbegleitend der Medizinrechtslehrgang an der Johannes Kepler Universität Linz. Des Weiteren ist Sie Vortragende vorwiegend im Kassenrecht und im Bereich der Werberichtlinie.


Ablehnung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer COVID-19-Schutzimpfung

Oberster Gerichtshof trifft Interessensabwägung gemäß § 254 Abs 1 ABGB in Bezug auf COVID-19-Schutzimpfung. Gerichtlicher Erwachsenenvertreter beantragte die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer COVID-19-Schutzimpfung, die die Betroffene verweigerte. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Zustimmung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Verabreichung einer COVID-19-Schutzimpfung samt der notwendigen Auffrischungen vom Senat des Obersten Gerichtshofes abgelehnt.

„Schockschäden“ im Rahmen von Schmerzengeld nach neuerer Rechtsprechung zugesprochen

Der Oberste Gerichtshof bejaht im Sinne einer Rechtsanalogie neben dem Anspruch auf Trauerschmerzengeld für den Verlust naher Angehöriger auch „Schockschäden“. Bei der Bemessung des Schmerzengeldanspruches sind die seelischen Schmerzen mit Krankheitswert erhöhend hinzuzurechnen. Im Gegensatz zum Trauerschaden steht der Schockschaden auch bei leichter Fahrlässigkeit zu.

Keine Arzthaftung bei bloß unwesentlicher Diagnoseverzögerung

Der OGH (9Ob1/22w) sprach aus, dass keine Arzthaftung bei einer bloß unwesentlichen Diagnoseverzögerung – gegenständlich Verschlechterung der Heilungschance mit einer medizinischen Wahrscheinlichkeit von rund 5 % – eintritt. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes erfolgte im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis in Arzthaftungsfällen.

Keine "gesonderte" Kostenerstattung für PCR-Test in Privatklinik

Vor der notwendigen Operation in einer Privatklinik zahlte der Kläger für den PCR-Test EUR 90,00. Der OGH entschied, dass dafür keine zusätzliche Kostenerstattung in der Privatklinik besteht. Der PCR-Test war daher im vom beklagten Krankenversicherungsträger bereits bezahlten Pauschalbetrag inkludiert.