Augenfacharzt betreibt Brillenwebshop - unlauterer Wettbewerb?
Webshop „www.brillevomaugenarzt.at“
Ein Facharzt für Augenheilkunde betrieb zusätzlich zu seiner Ordinationstätigkeit einen Online-Shop zum Verkauf von Brillen, welche er mittels eines Schaukastens mit verschiedenen Mustern in seinen Ordinationsräumlichkeiten bewarb. Seine Patienten wurden über diesen Web-Shop informiert, aber auch über die Tatsache, dass sie allfällige Brillen auch bei einem anderen Optiker erstehen können. Ein Arztkollege desselben Fachgebietes wollte diese Vorgehensweise verhindern und klagte auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung.
Untersagung mittels einstweiliger Verfügung
Wegen unlauteren Wettbewerbs verboten die Vorinstanzen dem Augenarzt derartige Empfehlungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Sehhilfen, die im eigenen Webshop zu seinem wirtschaftlichen Vorteil erhältlich waren.
Art und Form zulässiger ärztlicher Information
Gemäß der Werberichtlinie, einer Verordnung der Österreichischen Ärztekammer, ist „die Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie deren Hersteller und Vertreiber unzulässig. Zulässig ist die sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzteschaft nicht beeinträchtigende Information über Arzneimittel, Heilbehelfe und ……….. in Ausübung des ärztlichen Berufes. Die Information über gewerbliche Leistungen oder Gewerbebetriebe ist zulässig, sofern sie im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen.“
Der OGH (4 Ob 118/17g) verwies auf eine frühere Entscheidung (4 Ob 133/16m) und zusammengefasst auf die damaligen Ausführungen: Schutzzweck des Werbeverbots sei in erster Linie die Entscheidungsfreiheit der Patienten, da sich der Arzt ihnen gegenüber regelmäßig in einer Autoritätsposition befände, die er nicht zur Empfehlung ausnutzen solle. Wenn jedoch der Patient eine derartige Empfehlung wünsche, so sei eine Antwort darauf nicht von vornherein standeswidrig. „Die Grenze zur jedenfalls unzulässigen Werbung wird erst bei einem ungefragten Empfehlen bestimmter Betriebe oder bei sachfremden Motiven - insbesondere bei einem finanziellen Interesse – überschritten sein.“
Zulässigkeit auf Hinweis des eigenen Brillenwebshops?
Laut Einschätzung der Gerichte verstießen „die Werbung mittels Schaukasten in der Ordination und die ungefragte Empfehlung eigener Produkte im Anschluss an die Patientengespräche gegen die Bestimmungen der Werberichtlinie“.
„Bei objektiver Betrachtung steht nicht mehr die Information des Patienten, sondern die Förderung des eigenen wirtschaftlichen Interesses im Vordergrund“, so die rechtliche Begründung.
Die Österreichische Ärztekammer hat sich in Anbetracht der konkreten Entscheidung dieser Thematik zur weiteren Klärung angenommen.
Mag.iur. Barbara Hauer, LL.M.