Disziplinarstrafe wegen fehlender Fortbildung
Arzt konnte Fortbildung nicht beweisen
Ein Kassenarzt für Allgemeinmedizin kam seiner gesetzlichen Berufspflicht zum Beleg seiner Fortbildungen im Ausmaß von 150 DFP-Punkten nicht nach und wurde von der Disziplinarkommission für Niederösterreich zu einer Geldstrafe von Euro 4.000,-- sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten iHv Euro 1.000,-- verurteilt. Das Disziplinarerkenntnis wurde nach Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung verkündigt und dann schriftlich ausgefertigt.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Kassenarztes wies das Landesverwaltungsgericht für Niederösterreich „mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjektes“ als unzulässig zurück, weil das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis nur den Spruch, aber keine Begründung enthalten habe und auf einer kollegialen Beschlussfassung in der der Verkündung vorangegangenen Sitzung beruhe. Hingegen habe die schriftliche, ausschließlich vom Vorsitzenden formulierte und unterzeichnete „Erledigung“, zusätzlich zum Spruch auch eine „aus Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung bestehende ausführliche Begründung“ enthalten, so das Landesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht vermisste daher einen darüber hinausgehenden Beschluss, auch hinsichtlich der Begründung und qualifizierte daher die schriftliche Ausfertigung als „Nichtbescheid“.
Keine separate Beschlussfassung erforderlich
Der Bescheid wird bereits mit seiner mündlichen Verkündigung rechtlich existent und bildet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit, sodass es sich diesbezüglich auch nicht um zwei verschiedene Erledigungen handelt.
Der VwGH (Ro 2020/09/0009) kam daher zu folgender Schlussfolgerung: „Da den Kommissionsmitgliedern somit sämtliche das Disziplinarerkenntnis tragenden Begründungselemente aus der mündlichen Verhandlung bekannt sind und diese in ihre Entscheidung einfließen können, andererseits den Kommissionsmitgliedern aus der mündlichen Verhandlung nicht bekannte tragende Begründungselemente zur Begründung des Erkenntnisses ohnedies nicht herangezogen werden dürfen, bedarf es keiner neuerlichen Abstimmung über die schriftliche Ausfertigung eines bereits verkündeten Disziplinarerkenntnisses.“
Im Ergebnis hätte daher das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde des Arztes gegen das Disziplinarerkenntnis inhaltlich bearbeiten müssen, sodass die tatsächlich ausgesprochene Zurückweisung nicht korrekt war.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA