Gynäkologin haftet für Begutachtungsfehler des Pathologen
Regelmäßige gynäkologische Kontrolluntersuchungen
Die Klägerin ging im Zeitraum von 2005 bis 2011 in den vorgesehenen Intervallen zur Gynäkologin zur Vorsorgeuntersuchung, wobei insbesondere Krebsabstriche gemacht wurden. Ab dem Jahr 2008 berichtete die Patientin von „Kontaktblutungen“, die jedoch bei der Abstrichentnahme nie auftraten. Ein Pathologe begutachtete diese Abstriche, über die bestehenden Blutungen wurde er von der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe nicht unterrichtet. Umgekehrt beanstandete der Pathologe auch nie die teilweise mangelnde Qualität der Abstrichentnahmen, die nur eine beschränkte Beurteilung zuließen. Die Klägerin wusste nicht darüber Bescheid, dass die Begutachtung durch den externen Pathologen erfolgte.
Bis zum Jahr 2010 wurden alle Befunde mit „unauffällig“ beurteilt, obwohl in Wahrheit bereits seit dem Jahr 2005 „PAP III“ vorlag.
Befundung der Gewebsproben Inhalt des Behandlungsvertrages
Zentrale Frage war daher, ob zwischen der Patientin und dem Pathologen ein eigener Behandlungsvertrag entstanden ist. Der OGH (1 Ob 161/16g) betonte, dass der Inhalt des Behandlungsvertrages und damit auch der Umfang der eigenen Vertragspflichten nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und keinesfalls generell zu beurteilen ist. Im gegenständlichen Fall kam er zum Ergebnis, dass der Behandlungsvertrag zwischen der Gynäkologin und der Patientin auch die fachgerechte Beurteilung der Gewebsproben beinhalte und daher kein eigener Vertrag zwischen dem Pathologen und der Patientin entstanden sei.
Fehlverhalten des Pathologen der Gynäkologin zurechenbar
Aus rechtlicher Sicht des OGH fungierte der Pathologe daher als sogenannter Erfüllungsgehilfe der Gynäkologin, was letztendlich dazu führte, dass die Fachärztin für Frauenheilkunde auch für allfällige Fehler des Pathologen verantwortlich war und daher auch haftete. Wer von den beiden Fachärzten zu welchem Ausmaß am Gesamtschaden beigetragen hat, wird sich erst im Regresswege verdeutlichen.
Schadenersatz und Haftung für zukünftige Folgen
Zusätzlich zum Schmerzengeld im Umfang von Euro 35.000,-- haftet die Gynäkologin für zukünftige Schäden, die auf die verspätete Behandlung des Zervikalkarzinoms zurückzuführen sind.
Information an Patienten über Tätigkeit eines weiteren Facharztes
In Anbetracht dieser Entscheidung ist nicht nur Gynäkologen, sondern auch allen anderen Ärzten ganz allgemein zu empfehlen, die Patienten bei externer Begutachtung durch andere (Fach)Ärzte entsprechend aufzuklären und somit die fachärztliche Arbeitsteilung und damit auch den eigenen Verantwortungsbereich einerseits transparent zu machen und andererseits auch zu begrenzen. Die Beiziehung des Pathologen ohne Kenntnis der Patientin über diesen Umstand dürfte wohl den OGH zu diesem Ergebnis veranlasst haben.
Speziell für die Fachgruppe der Gynäkologie und Geburtshilfe wird es zur eigenen Absicherung notwendig sein, im Rahmen der Aufklärung über die externe Prüfung der Abstriche und damit über die arbeitsteilige Vorgehensweise gesondert zu informieren und zu dokumentieren bzw. durch einen Aushang in der Ordination zusätzlich auch auf diesen Umstand sowie auf die Tatsache, dass für die Tätigkeit des weiteren Facharztes (beispielsweise des Pathologen) keine Verantwortung übernommen werde, hinzuweisen.
Beispiele aus bisheriger Rechtsprechung
In einem ähnlichen Fall (Dermatologe sendet Gewebeprobe an Labor des Pathologen) kam der OGH (7 Ob 136/06k) genau zur gegenteiligen Auffassung, bejahte einen zweiten Behandlungsvertrag mit dem Pathologen, sodass dessen Fehldiagnosen dem Dermatologen nicht zurechenbar waren.
Der OGH bezog diese Entscheidung auch in die Begründung des konkreten Anlassfalles mit ein und wies explizit darauf hin, dass „sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen vermag“.
Bei der Zuweisung eines Internisten an einen Radiologen zur weiteren Diagnoseabklärung wegen einer verhärteten Brust bestätigte der OGH (3 Ob 237/00z) ebenso einen eigenen Behandlungsvertrag zwischen der Patientin und dem Radiologen. Im Ergebnis bedeutete dies, dass der zuweisende Internist nicht für die Fehler des Radiologen einstehen musste.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.