Letzter Hoden entfernt - Haftung wegen Aufklärungsfehler
Diagnose Hodentumor
Der Kläger wandte sich noch am selben Tag nach der Diagnose „Hodentumor“ durch den niedergelassenen Urologen an das beklagte Krankenhaus. Der Primar erklärte, dass „bei der durchzuführenden Operation der Hoden angesehen werde, dann ein Schnellschnittverfahren angewandt und eine Biopsie gemacht werde; für den Fall, dass der Tumor gutartig ist, werde der Tumor herausgekratzt, falls er bösartig ist, sollte der Hoden entfernt werden“. Am Tag vor der Operation wurde der Patient erneut aufgeklärt, insbesondere auch über den möglichen Hodenverlust.
Entfernung des noch verbliebenen Hodens
Bereits ca. 40 Jahre vor diesem Eingriff wurde der linke Hoden wegen chronischer Entzündungen operiert und es verblieb ein kleiner Hodenrest, der praktisch funktionslos ist.
Aufgrund der Ergebnisse des Schnellschnittverfahrens und der Befundung eines embryonalen Karzinoms, wurde nun im Rahmen dieser Operation der zweite Hoden entfernt. In der anschließenden histologischen Begutachtung stellte sich der Tumor allerdings dann als gutartig heraus.
Haftung wegen Aufklärungsfehler?
Die Schnellschnittmethode kann nicht zu 100 % zwischen gut- oder bösartigen Tumoren unterscheiden, allerdings ist es derzeit das beste, zur Verfügung stehende Verfahren. Über diese Tatsache wurde der Patient nicht aufgeklärt und glaubte, dass diese Methode sicher über die Gut- und Bösartigkeit Auskunft gibt. Wäre er darüber aufgeklärt worden, hätte er sich noch mit seiner Frau besprochen. Die Operation wurde lege artis durchgeführt.
Der Kläger begehrte Euro 25.000,-- an Schadenersatz aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen seines Sexuallebens, wobei ihm das Erstgerichtseinen Anspruch auch zusprach. Das Berufungsgericht hingegen wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass hinsichtlich des Aufklärungsumfangs zuerst das Wohl des Patienten entscheidend sei und erst in zweiter Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mangels adäquater Alternative ausschlaggebend sei. Es „gehe um die Abwägung eines selbstbestimmten Sexuallebens bei womöglich nur mehr sehr kurzer Lebensspanne einerseits mit einem infolge Hodenverlust eingeschränkten Sexualleben bei gleichzeitig sehr hoher Überlebenschance der Diagnose Krebs andererseits“.
Der OGH (7 Ob 72/17d) hingegen hielt die vom Kläger dagegen erhobene Revision für berechtigt.
Grundlage dafür sei das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Bei Vorliegen so genannter typischer Gefahren sei die Aufklärungspflicht verschärft. Die Typizität der Gefahr bestand darin, dass einerseits unter Umständen der Hoden selbst bei gutartigem Tumor entfernt würde und andererseits bestand jedoch das mit dem Streurisiko verbundene Belassen eines Hodens, wenn dieser sich letztendlich als bösartig erweist.
Der OGH bestätigte daher einen Aufklärungsfehler. Eine Haftung wäre nur dann nicht eingetreten, wenn das beklagte Krankenhaus bewiesen hätte, dass sich der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dieser Operation unterzogen hätte, was jedoch in diesem Verfahren gar nicht versucht wurde.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.