Mit wem kommt der ärztliche Behandlungsvertrag im Falle der Konsultation eines Konsiliarius zustande?
Im Hinblick auf die Haftung ist es von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein eigener Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem zu Rate gezogenen Konsiliarius zustande kommt oder nicht. Tagtäglich werden im ärztlichen Alltag Über- bzw. Zuweisungen ausgestellt bzw. ärztliche Konsilien durchgeführt. Anhand der folgenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19.12.2001 (3 Ob 237/00z) soll diese Thematik näher erläutert werden:
Sachverhalt
Ein Internist überweist eine Patientin zur weiteren Diagnoseabklärung an einen Radiologen wegen einer Verhärtung der linken Brust. Zuerst wurde eine Mammographie sowie Sonographie und schließlich eine kernspintomografische Untersuchung (MRT) durchgeführt. Nach Auftreten einer blutigen Sekretion aus der linken Mamilla ca. 3 Monate später erfolgte schließlich eine Entfernung der linken Brust mit Axillardissektion.
Klagebegehren
Die Klage war gerichtet auf Schadenersatz wegen Schmerzengeld aufgrund der falschen Diagnose und der damit verspäteten Operation sowie auf Feststellung der Haftung für alle daraus resultierenden Folgeschäden.
Haftet der zuweisende Internist für Fehler des Radiologen?
Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob der zuweisende Internist für allfällige Fehldiagnosen des Radiologen einstehen muss oder ob ein eigener Behandlungsvertrag mit dem Radiologen zustande kommt und letzterer selbst für allfällige Fehldiagnosen haftet. Der Oberste Gerichtshof ist nach Abwägung aller in diesem Zusammenhang bestehenden Lehrmeinungen zu dem Schluss gekommen, dass ein eigener Behandlungsvertrag zwischen der Patientin und dem Radiologen entstanden ist. Auch meines Erachtens nachvollziehbar wird dies damit begründet, dass der behandelnde Internist im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Patientin den Radiologen als Konsiliarius durch seine Zuweisung herangezogen hat. Jede andere Interpretation würde zu dem unbefriedigendem Ergebnis führen, dass der über- bzw. zuweisende Arzt auch für ärztliche Kunstfehler eines anderen - niedergelassenen oder in einer Krankenanstalt tätigen - Arztes einstehen müsste.
Hingegen entsteht kein eigener Behandlungsvertrag zwischen Patient und Konsilarius, wenn der behandelnde Arzt den Konsiliarius lediglich intern aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Konsiliarius in Anspruch nimmt.
Alleine aus dem Umstand, dass der zu Rate gezogene Konsiliarius eine Krankenanstalt ist, lässt sich nicht automatisch schließen, dass damit ein eigener Behandlungsvertrag zwischen Patient und Krankenanstalt entsteht. Auch hier ist die Abwägung entsprechend der oben beschriebenen Formel zu treffen: Ein eigener Behandlungsvertrag entsteht dann, wenn die Konsultation der Krankenanstalt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Patienten erfolgte. Bei bloß interner Konsultation zwischen behandelndem Arzt und Krankenanstalt entsteht kein eigener Behandlungsvertrag zur Krankenanstalt.
Der Oberste Gerichtshof setzte in der Entscheidung vom 11.10.2006 (7 Ob 136/06k) seine Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsbeziehungen und Haftung bei ärztlichen Überweisungen im oben beschriebenen Sinne fort (nähere Erläuterungen dazu finden sich im Artikel von Mag. Voglmair unter der Rubrik “Haftung und Aufklärung”).