
Privathonorar - OÖ Gesamtvertrag
Laut OÖ Gesamtvertrag (§ 10a) betreffend die Versicherten der sogenannten § 2-Kassen dürfen Vertragsärzte für Leistungen, die ihrer Art nach eine Krankenbehandlung darstellen, keine direkten Zuzahlungen von Anspruchsberechtigten oder Dritten (z.B. Privatversicherungen) verlangen oder entgegennehmen. Dies ist unabhängig davon, ob die durchgeführte Leistung in der Honorarordnung als Sonderleistungsposition geregelt ist bzw. ob die Leistung vom Vertragsarzt mit dem Versicherungsträger verrechnet werden kann. Sollten entgegen dieser Bestimmung dennoch direkte Honorare entgegengenommen werden, erhält der Patient eine Rückerstattung vom Sozialversicherungsträger und der Vertragsarzt hat diese aufgewendeten Beträge zu ersetzen.
Der kassenfreie Raum existiert daher – im Gegensatz zu den kleinen Kassen – bei Versicherten der § 2-Kassen in OÖ faktisch nicht.
Leistungen, die nur bei bestimmten Indikationen (z.B. Pos. 54 – Akupunktur) mit der Kasse verrechenbar sind, sind außerhalb dieser definierten Indikationen dann Krankenbehandlung, wenn sie der Chefarzt im Einzelfall als Krankenbehandlung beurteilt hat. Die Vertragsärzte sind in Zweifelsfällen oder auf Verlangen des Patienten verpflichtet, für solche Leistungen eine chefärztliche Bewilligung einzuholen.
Lediglich folgende Leistungen sind zwischen Vertragsarzt und Patient direkt verrechenbar:
- Leistungen, die ihrer Art nach keine Krankenbehandlung darstellen, z.B. Führerscheinuntersuchungen, Flugtauglichkeitsuntersuchung, rein prophylaktische Leistungen, sofern sie nicht gesamtvertraglich zu erbringen sind, Atteste für private Zwecke usw.
- Komplementärmedzinische Leistungen.
- Private Inanspruchnahme des Vertragsarztes, wenn der Patient bewusst keine E-Card abgeben will und er daher auf seinen ihm grundsätzlich zustehenden Sachleistungsanspruch verzichtet, wobei die Sozialversicherung in diesem Fall auch keinen Rückersatz leistet.
- Leistungen, die vom Vertragsarzt außerhalb seiner Ordination erbracht werden (z.B. in Tageskliniken oder als Belegarzt im Krankenhaus), sofern diese Leistungen typischer Weise einer Kassenordination der betreffenden Fachrichtung nicht erbracht werden können (z.B. weil dafür eine umfangreiche Anästhesieeinrichtung oder ein steriler OP-Raum notwendig ist).