Qualifikation und Haftung als Belegarzt
Belegarztsystem
Im Gegensatz zum "totalen Krankenhausaufnahmevertrag" ist das Belegarztsystem ein typisches Beispiel eines „gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrages“: Der Patient lässt sich ganz gezielt von einem bestimmten Arzt behandeln, wobei der Belegarzt in der Regel freiberuflich tätig ist, in keinem Dienstverhältnis zum Anstaltsträger steht und befugt ist, die Räumlichkeiten für die Behandlung seiner Patienten, solange diese einer stationären Aufnahme bedürfen, zu nutzen. Auch die Nachbehandlung erfolgt grundsätzlich durch den Belegarzt oder das Spitalspersonal. Im Regelfall operiert daher der Belegarzt und übernimmt die Nachbetreuung und das Belegspital erbringt die damit verbundenen krankenhausspezifischen Hilfs- und Zusatzdienste inklusive „Hotelkomponente“. Diese Verpflichtungen können sich auch überschneiden, sodass eine allfällige (solidarische) Haftung immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.
Konsulentenvertrag mit Spitalsträger
Die klagende Patientin suchte im konkreten Fall den behandelnden Arzt in seiner Privatordination auf, wo auch die anstehende Operation besprochen wurde. Dieser Privatarzt verfügte über einen Konsulentenvertrag und operierte im Rahmen dessen Patienten seiner Privatordination unter anderem im Landesspital der Beklagten. Dort wurde nur das Anästhesiegespräch – von der Gattin des Privatarztes – geführt und dann die Operation durchgeführt. Die Nachbehandlung erfolgte vereinbarungsgemäß wieder in der privaten Ordination.
Keine Haftung des Anstaltsträgers
Laut OHG (6 Ob 149/18g) ging das Berufungsgericht in nicht korrekturbedürftiger Art und Weise zu Recht davon aus, dass im konkreten Fall an der Qualifikation als Belegarzt kein Zweifel vorlag und daher der Anstaltsträger nicht für Fehler des Belegarztes einstehen musste. Ein schriftlicher Vertrag sei dafür keine zwingende Voraussetzung.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA