Unterlassungsklage eines Arztes gegen Patientin wegen krankhafter Liebe
Patientin verliebt sich wahnhaft in Spitalsarzt
Nach einer Behandlung durch den Spitalsarzt im Mai 2018 verliebte sich die Patientin derart heftig in diesen, dass sie ab Sommer 2018 zahlreiche seitenlange Liebesbriefe verfasste, ihn per SMS und Whatsapp ständig kontaktierte und beharrlich in seine Privatsphäre eindrang.
Spitalsarzt klagt Patientin auf Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme
Obwohl es zwischen dem Arzt und der Patientin laut gerichtlicher Feststellung weder eine Liebesbeziehung noch Sexualkontakt gegeben hat, behauptete die nun beklagte Patientin wiederholt und öffentlich diese unwahren Umstände. Dies ging so weit, dass sie auch beteuerte, von diesem Arzt schwanger geworden zu sein.
Außerdem beschrieb sie in einem mehr als 200 Seiten langen Roman die erfundene Intimbeziehung mit derartigen Identifizierungsmerkmalen, sodass für kundige Leser sowohl der Kläger als auch die Beklagte als Romanfiguren gut erkennbar waren.
Trotz Behandlung leidet die Patientin an einer anhaltenden, wahnhaften und therapieresistenten Störung, die ihr auch keine Krankheitseinsicht ermöglicht. Obwohl es seit der gegenständlichen Klagseinbringung im März 2020 keine Kontaktaufnahme mehr gegeben hat, ist davon auszugehen, dass sie ihn aufgrund des bestehenden Wahnkonstruktes wieder belästigen wird. Aufgrund dieser Krankheit wurde der Beklagtenvertreter auch zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt.
Die beklagte Patientin wandte ein, dass ihr aufgrund ihrer wahnhaften Störung die entsprechende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit fehle und sie nicht in der Lage sei, dem vom Kläger begehrten Unterlassungsgebot willentlich Folge zu leisten.
Unterinstanzen geben Arzt Recht
Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren wegen der Intensität der Eingriffe in die Privatsphäre des Spitalsarztes statt.
Revision an OGH zulässig, aber nicht berechtigt
Der OGH (6 Ob 33/23f) führte diesbezüglich aus, dass die „Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, dass die Handlungsfähigkeit der Beklagten keine Voraussetzung für deren Verurteilung zur Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre des Klägers ist“.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA