Verschwiegenheitspflicht und Testierfähigkeit des Patienten?
Arzt verweigert Aussage als Zeuge
Im Zuge eines Erbrechtsstreites (2 Ob 162/16m), bei dem es um die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ging, beantragten die gesetzlichen Erben mitunter die Einvernahme zweier Ärzte aufgrund ihres beruflichen Kontaktes als Zeugen. In der anberaumten Tagsatzung beriefen sich diese auf ihre ärztliche Verschwiegenheit, von der sie der Erblasser nicht entbunden hatte. Das Erstgericht sah von einer Zeugeneinvernahme ab und stellte das Erbrecht des Testamentserben fest.
Diesen Beschluss hob das Rekursgericht auf, verwies neuerlich an das Erstgericht zur Entscheidung nach Verfahrensergänzung und ließ die ordentliche Revision zu.
Der OGH hielt den Revisionsrekurs des Testamentserben und dessen Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen, für nicht berechtigt.
In rechtlicher Hinsicht führte der OGH bezüglich der Zulässigkeit auf die Berufung der Verschwiegenheitspflicht zusammengefasst Folgendes aus:
Grundsatz: Der Arzt ist gesetzlichzur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Ausnahme: Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht unter anderem dann nicht, wenn der Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde beziehungsweise die Offenbarung des Geheimnisses zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
Mutmaßlicher – hypothetischer – Wille des Verstorbenen
Laut OGH war „die zu beurteilende Rechtsfrage vielmehr danach zu lösen, ob - da keine tatsächliche Entbindung vorlag - von einem auf Entbindung gerichteten mutmaßlichen (hypothetischen) Willen des Verstorbenen auszugehen war“. Weiters wurde auf die bestehende Literatur verwiesen, welche die Bedachtnahme auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen grundsätzlich bejaht.
Der erkennende Senat des OGH kam mit Hinweis auf die überwiegende Meinung in Österreich und Deutschland zum Ergebnis, dass„sich die Aussage- (verweigerungs-) pflicht des Arztes in einem Verfahren, in welchem die Testierfähigkeit des Erblassers geklärt werden muss, nach dem feststellbaren oder mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, richtet“.
Erstgericht nun am Zug
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens veranlassen und die ärztlichen Zeugen unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des OGH sowie deren Belehrung einvernehmen müssen. Für den Fall der Aussageverweigerung der Ärzte zu einzelnen Fragen aus Verschwiegenheitsgründen, wird das Erstgericht die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung zu überprüfen haben. Erst nach diesem Beweisverfahren wird über das Erbrecht erneut zu entscheiden sein.
In der Literatur wurde vor allem die Begründung des OGH bereits in zwei Zeitschriften kritisiert.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.