Versehrtenrente für Orthopäden nach Arbeitsunfall?
Arbeitsunfall eines Arztes
Ein 71-jähriger Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie rutschte in seiner Ordination auf einer Kanülenhülse aus und verdrehte sich dabei das Knie, was sofort mit Schmerzen verbunden war. Laut MRI-Befund hatte er sich dabei eine Zerrung des inneren Seitenbandes zugezogen. Zudem war ein in Form eines Risses degenerativ veränderter Innenmeniskus bei weitgehend unfauffälligem Knochenmarksignal ersichtlich, allerdings waren diese Probleme nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Die in Folge durchgeführte Arthroskopie war bei anhaltenden Schmerzen aufgrund der Schädigung des Meniskus state of the art, nicht jedoch bei einer Zerrung des Seitenbandes ohne Schädigung des Meniskus. Der die Operation anordnende Arzt ist jedoch irrtümlich von einem unfallbedingten Meniskuseinriss ausgegangen.
Postoperativ litt der Patient an einem Meniskektomiesyndrom, wobei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass das Knochenmarködem und die sich daraus entwickelte aseptische Knochenmarknekrose ein Folgeschaden der durchgeführten Arthroskopie war.
Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anerkannte zwar den Unfall als Arbeitsunfall, verweigerte jedoch die vom Kläger begehrte Versehrtenrente.
Anspruch auf Versehrtenrente?
Während das Erstgericht eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente zugestand, wies das Berufungsgericht diese unter anderem mit der Begründung ab, dass die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden seien. Aufgrund der getroffenen Feststellungen war der degenerative Riss im Meniskus durch den Arbeitsunfall des Klägers nicht verändert worden. Bei einer bloßen Zerrung des Seitenbandes war die Arthroskopie nicht indiziert. Damit sei dem Kläger der Beweis des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und dem Postmeniskektomiesyndroms nicht gelungen.
Der Kläger wandte sich mittels ordentlicher Revision an den OGH (10 ObS 141/17h), der diese jedoch für nicht berechtigt hielt: Weder lag Aktenwidrigkeit vor noch wurde die Arthroskopie, welche dann den Folgeschaden verursacht hat, wegen, sondern (nur) aus Anlass des Arbeitsunfalles durchgeführt. Zudem ist das Berufungsgericht ohnehin von der Anscheinsbeweisführung ausgegangen.
Die beantragte Gewährung der Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß wurde daher abgewiesen.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA