6.1. Patientenvertretungen

In allen Bundesländern gibt es so genannte Patientenvertretungen bzw. Patientenanwaltschaften, die teilweise verschiedene Bezeichnungen aufweisen.

Die Bezeichnung in den einzelnen Bundesländern lauten derzeit wie folgt:
Burgenland:             Burgenländische Gesundheitsheits-, Patientinnen/Patienten- und Behindertenanwaltschaft
Kärnten:                    Patientenanwaltschaft bzw. Pflegeanwaltschaft
Niederösterreich:     NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
Oberösterreich:        OÖ Patienten- und Pflegevertretung
Salzburg:                  Salzburger Patientenvertretung
Steiermark:              Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung (Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft)
Tirol:                         Tiroler Patientenvertretung
Vorarlberg:               Patienten- und Klientenanwaltschaft (Patientenanwaltschaft)
Wien:                        Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft

Die örtliche Zuständigkeit wird nicht durch den Patienten bestimmt, sondern durch den Ort der Einrichtung, über die sich der Patient beschwert.

 

Zentrale Aufgabe aller Patientenvertretungen ist das Beschwerdemanagement.
Zu ihren Haupttätigkeiten zählen die Information und Beratung der Patienten, die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer Behandlung, die objektive Prüfung der Beschwerden, die Vermittlung bei Streitigkeiten und die Beurteilung der Erfolgsaussichten bei Schadenersatzbegehren und Unterstützung bei Vergleichsabschlüssen.
Primär können sich also Patienten, Klienten, Pfleglinge an die Patientenvertretungen wenden, wenn es zu Problemen im Zusammenhang mit einem Aufenthalt, etwa in einem Krankenhaus, gekommen ist. Alle Patientenvertretungen österreichweit sind jedenfalls für Beschwerden gegen Krankenhäuser zuständig, darüber hinaus bestehen weitere Zuständigkeiten, teilweise für Pflegeheime und auch für Beschwerden gegen niedergelassene Ärzte. Für die Patienten ist die Inanspruchnahme der Patientenvertretung mit keinen Kosten verbunden.
Die Patientenvertretungen sind in ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

 

Abgesehen von schriftlicher oder persönlicher Befassung der Patientenvertretungen an ihren Sitzen sind teilweise auch Sprechtage in den einzelnen Krankenanstalten, Altenheimen bzw. in den Bezirken vorgesehen.

 

Neben Patientenvertretungen bestehen in manchen Bundesländern noch weitere Einrichtungen. Informations- und Beschwerdestellen finden sich direkt in den Krankenhäusern und sind dort erste Anlaufstelle zur Prüfung allfälliger Beschwerden und zur Erteilung von Informationen und Auskünften im Zusammenhang mit einem Spitalsaufenthalt. Grundsätzlich sollen also Beschwerden nach Möglichkeit gleich an Ort und Stelle bereinigt werden. Ist dies nicht möglich oder werden Beschwerden wegen Behandlungsfehlern eingebracht, so werden diese Beschwerden dann an die Patientenvertretung weitergeleitet.

 

Für Schäden, die durch eine Behandlung in einem öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenhaus entstanden sind, und für die eine Haftung des Trägers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist, wurden in allen Bundesländern so genannte Patientenentschädigungsfonds eingerichtet. Eine Entschädigung ist vor allem auch dann vorgesehen, wenn eine seltene, schwerwiegende Komplikation zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
Zwar wird oftmals die Bezeichnung „verschuldensunabhängig“ dafür gewählt, das trifft jedoch nicht genau zu. Zuerst muss geprüft werden, ob ein ärztliches Verschulden vorhanden ist. Wenn ein Verschulden gegeben ist, werden die Ansprüche ja von der Haftpflichtversicherung des Arztes bzw. Krankenhauses getragen.
Wenn ein Verschulden in keinster Weise erkennbar ist, ist auch eine Entschädigung aus dem Entschädigungsfonds grundsätzlich ausgeschlossen. Für Fälle jedoch, bei denen das Verschulden nicht eindeutig gegeben ist, und zwar wenn ein Schaden eingetreten ist, aber hinsichtlich der übrigen schadenersatzrechtlichen Tatbestandselemente (Verursachung, Rechtswidrigkeit, Verschulden) keine ausreichende Klarheit besteht, kann eine Entschädigung zugesprochen werden. Oder – und das sind die Hauptfälle - wenn unbekannte oder sehr seltene und auch schwerwiegende Komplikationen eingetreten sind oder aufgeklärte Komplikationen außerordentlich schwer verlaufen sind und ein großer Schaden entstanden ist, kann eine Entschädigung aus dem Entschädigungsfonds gewährt werden.
Wenn jedoch bereits ein Schadenersatz zugesprochen wurde, gerichtlich oder außergerichtlich, kann eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds nicht mehr gewährt werden. Wenn umgekehrt, nach Erhalt einer Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds der Patient Klage bei Gericht einbringt und dort eine Schmerzengeldzahlung erhält, muss er diese bis zur Höhe der erhaltenen Entschädigung an den Patientenentschädigungsfonds zurückzahlen.

 

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